Zivilrecht

Sachenrecht

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen

Sicherungsübereignung (§§ 929 S. 1, 930 BGB)

Sicherungsübereignung (§§ 929 S. 1, 930 BGB)


Was versteht man unter einer „Sicherungsübereignung“ (§§ 929 S. 1, 930 BGB)?

Die Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache nach den §§ 929 S.1, 930f. BGB zur Sicherung von Forderungen des Sicherungsnehmers gegen einen Schuldner, der regelmäßig mit dem Sicherungsgeber identisch ist. Dabei bleibt der Sicherungsgeber unmittelbarer Besitzer der Sache. Der Erwerber erhält das vollwertige Eigentum, unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der zu sichernden Forderung (nicht-akzessorische Sicherheit); er ist allerdings im Innenverhältnis durch die Sicherungsabrede beschränkt (fiduziarische Bindung).

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