Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dieb D stiehlt den PKW des E. Versicherung V verlangt von E im Gegenzug für die Schadensregulierung die Übertragung des Eigentums an dem PKW. E und V einigen sich über den Eigentumsübergang.
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Einordnung des Falls
Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann V Eigentum am PKW verschaffen nach § 929 S. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. E kann V Eigentum verschaffen, ohne den PKW zu übergeben, wenn er ihm einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer (D) abtritt (§§ 929 S. 1, 931 BGB).
3. E hat gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.
Genau, so ist das!
4. E kann seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB an V abtreten (§ 398 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
5. E hat gegen D zudem einen Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
Ja!
6. Wenn E der V seinen Herausgabeanspruch gegen D (§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB) abtritt und E und V sich über den Eigentumsübergang einig sind, erwirbt V Eigentum am PKW (§§ 929 S. 1, 931 BGB)
Genau, so ist das!
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