Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Dieb D stiehlt den PKW des E. Versicherung V verlangt von E im Gegenzug für die Schadensregulierung die Übertragung des Eigentums an dem PKW. E und V einigen sich über den Eigentumsübergang.

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Einordnung des Falls

Übereignung nach §§ 929 S. 1, 931 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann V Eigentum am PKW verschaffen nach § 929 S. 1 BGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. V und E haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. Jedoch kann E den PKW nicht an V übergeben. D ist im Besitz des PKW.
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2. E kann V Eigentum verschaffen, ohne den PKW zu übergeben, wenn er ihm einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer (D) abtritt (§§ 929 S. 1, 931 BGB).

Ja!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung. Die Abtretung fungiert bei § 931 BGB als Übergabesurrogat (= Ersatz für die Übergabe der Sache).

3. E hat gegen D einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Genau, so ist das!

Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB setzt voraus: (1) Eigentum des Anspruchsstellers, (2) Besitz des Anspruchsgegners, (3) Fehlendes Recht zum Besitz des Anspruchsgegners (§ 986 BGB).E ist weiterhin (trotz Diebstahls) Eigentümer des PKW. D ist Besitzer ohne Besitzrecht gegenüber E.

4. E kann seinen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB an V abtreten (§ 398 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach herrschender Meinung ist der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB nicht nach § 398 BGB abtretbar. Der Vindikationsanspruch sei nichts anderes als das Eigentum selbst in seiner speziellen Abwehrfunktion. Der Herausgabeanspruch und das Eigentum seien untrennbar miteinander verbunden. Der Anspruch entstehe jeweils in der Person des aktuellen Eigentümers neu.Der Herausgabeanspruch kann also nicht selbstständig von E abgetreten werden.

5. E hat gegen D zudem einen Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Ja!

§ 823 Abs. 1 BGB hat folgende Voraussetzungen: (1) Rechtsgutsverletzung, (2) Verletzungshandlung, (3) Haftungsbegründende Kausalität, (4) Rechtswidrigkeit, (5) Verschulden, (6) Vorliegen eines Schadens. Die Rechtsgutsverletzung liegt im Entzug des berechtigten Besitzes. Das aktive Tun des D war auch kausal für die Rechtsgutsverletzung. Die Rechtswidrigkeit gilt als indiziert. Auch das Verschulden liegt vor, da D vorsätzlich handelte. Der Schaden besteht im Verlust des unmittelbaren Besitzes und der damit entzogenen Nutzungsmöglichkeit. Im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) schuldet D die Herausgabe des PKW.

6. Wenn E der V seinen Herausgabeanspruch gegen D (§§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB) abtritt und E und V sich über den Eigentumsübergang einig sind, erwirbt V Eigentum am PKW (§§ 929 S. 1, 931 BGB)

Genau, so ist das!

Der Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 931 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Abtretung des Herausgabeanspruchs, (3) Einigsein, (4) Verfügungsberechtigung. E und V haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. E steht gegenüber D mit dem Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs.1, 249 Abs. 1 BGB auch ein abtretbarer Anspruch zur Verfügung. E ist auch verfügungsbefugt. Wenn E der V den Herausgabeanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB abtritt und sie sich im Zeitpunkt der Abtretung über den EIgentumsübergang einig sind, erwirbt V Eigentum.
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