Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte ihrer Freundin zum Jahrestag ein Geschenk machen. Dafür engagiert sie die professionelle Designerin V, die nach Ks Vorstellungen eine Skulpturdatei entwerfen soll. K zahlt an V hierfür 0,001 Bitcoin. Mittels dieser Datei druckt K an ihrem 3D-Drucker die Skulptur aus.

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Einordnung des Falls

Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) könnte eröffnet sein.

Genau, so ist das!

Für die Anwendung der §§ 327 ff. BGB muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Der persönliche Anwendungsbereich setzt einen Verbrauchervertrag voraus (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB). Der sachliche Anwendungsbereich setzt voraus, dass der Unternehmer gegen Zahlung eines Preises ein digitales Produkt bereitstellt.
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2. Ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Gemäß § 327 Abs. 1 S. 1 BGB sind die §§ 327 ff. BGB auf Verbraucherverträge anwendbar. Nach der Legaldefinition des § 310 Abs. 3 BGB sind Verbraucherverträge „Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher“. Was ein Verbraucher ist, bestimmt § 13 BGB. Die Legaldefinition für einen “Unternehmer“ findet sich in § 14 BGB. K ist Verbraucherin. V erstellt die Datei in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie ist Unternehmerin. Es liegt ein Verbrauchervertrag vor.

3. Ist der sachliche Anwendungsbereich ausgeschlossen, weil V die Datei nach Ks Vorstellungen erstellt hat?

Nein!

Der sachliche Anwendungsbereich setzt voraus, dass der Unternehmer gegen Zahlung eines Preises ein digitales Produkt bereitstellt. In den Anwendungsbereich fallen auch Produkte, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt wurden (§ 327 Abs. 4 BGB).Bei der Datei für den 3D-Drucker handelt es sich um eine digital erstellte und bereitgestellte Datei, also einen digitalen Inhalt. Daran ändert der Umstand nichts, dass K genaue Vorgaben bezüglich des Inhalts gemacht hat.

4. Der sachliche Anwendungsbereich ist aber ausgeschlossen, weil K in Bitcoin gezahlt hat.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 327 Abs. 1 BGB setzt die Zahlung eines Preises voraus. § 327 Abs. 1 S. 2 BGB stellt aber klar, dass auch die digitale Darstellung eines Werts als Zahlung eines Preises verstanden wird. Die Zahlung mit Bitcoin oder anderen Cryptowährungen ist also erfasst.Die Zahlung mit Daten wird dagegen durch § 327 Abs. 3 BGB erfasst.

5. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Es muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Der persönliche Anwendungsbereich setzt einen Verbrauchervertrag voraus (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB). Der sachliche Anwendungsbereich setzt voraus, dass der Unternehmer gegen Zahlung eines Preises ein digitales Produkt bereitstellt. Es liegt ein Verbrauchervertrag vor. V hat mit der Datei einen digitalen Inhalt bereitgestellt. Dafür hat K einen Preis in Form von Bitcoin bezahlt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 01:04:01

Was wäre ein Beispiel für 327 III?

AS

as.mzkw

6.5.2024, 14:28:53

Jegliche soziale Medien (WhatsApp, Instagram, TikTok, etc.), bei denen du einwilligst, dass personenbezogene Daten genutzt/verarbeitet werden.

AS

as.mzkw

6.5.2024, 14:29:24

Ein Beispiel wären die sozialen Medien (WhatsApp, Instagram, TikTok, etc.), bei denen du einwilligst, dass personenbezogene Daten genutzt/verarbeitet werden.

FalkTG

FalkTG

20.10.2024, 12:10:24

Im Ergbnis ist es doch nur eine Skulptur, folglich eine Sache, also kein digitales Produkt?

TI

Timurso

21.10.2024, 10:46:21

Im Ergebnis steht zwar eine Skulptur auf dem Tisch, insoweit hast du Recht. Gegenstand des Vertrages war aber nicht die Sache, sondern eine Datei, also ein digitales Produkt. Was K dann mit der Datei macht, ist für die Einordnung des Vertrags ja egal.


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