Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte ihrer Freundin zum Jahrestag ein Geschenk machen. Dafür engagiert sie die professionelle Designerin V, die nach Ks Vorstellungen eine Skulpturdatei entwerfen soll. K zahlt an V hierfür 0,001 Bitcoin. Mittels dieser Datei druckt K an ihrem 3D-Drucker die Skulptur aus.
Einordnung des Falls
Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) könnte eröffnet sein.
Genau, so ist das!
2. Ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
3. Ist der sachliche Anwendungsbereich ausgeschlossen, weil V die Datei nach Ks Vorstellungen erstellt hat?
Nein!
4. Der sachliche Anwendungsbereich ist aber ausgeschlossen, weil K in Bitcoin gezahlt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Vanilla Latte
29.4.2024, 01:04:01
Was wäre ein Beispiel für 327 III?
ansomzkw
6.5.2024, 14:28:53
Jegliche soziale Medien (WhatsApp, Instagram, TikTok, etc.), bei denen du einwilligst, dass personenbezogene Daten genutzt/verarbeitet werden.
ansomzkw
6.5.2024, 14:29:24
Ein Beispiel wären die sozialen Medien (WhatsApp, Instagram, TikTok, etc.), bei denen du einwilligst, dass personenbezogene Daten genutzt/verarbeitet werden.