Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)
Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte ihrer Freundin zum Jahrestag ein Geschenk machen. Dafür engagiert sie die professionelle Designerin V, die nach Ks Vorstellungen eine Skulpturdatei entwerfen soll. K zahlt an V hierfür 0,001 Bitcoin. Mittels dieser Datei druckt K an ihrem 3D-Drucker die Skulptur aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Spezifikationen des Verbrauchers (§ 327 Abs. 4 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Verbraucherverträge über digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) könnte eröffnet sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist der persönliche Anwendungsbereich eröffnet (§ 327 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Ja, in der Tat!
3. Ist der sachliche Anwendungsbereich ausgeschlossen, weil V die Datei nach Ks Vorstellungen erstellt hat?
Nein!
4. Der sachliche Anwendungsbereich ist aber ausgeschlossen, weil K in Bitcoin gezahlt hat.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vanilla Latte
29.4.2024, 01:04:01
Was wäre ein Beispiel für 327 III?
as.mzkw
6.5.2024, 14:28:53
Jegliche soziale Medien (WhatsApp, Instagram, TikTok, etc.), bei denen du einwilligst, dass personenbezogene Daten genutzt/verarbeitet werden.
as.mzkw
6.5.2024, 14:29:24
Ein Beispiel wären die sozialen Medien (WhatsApp, Instagram, TikTok, etc.), bei denen du einwilligst, dass personenbezogene Daten genutzt/verarbeitet werden.
FalkTG
20.10.2024, 12:10:24
Im Ergbnis ist es doch nur eine Skulptur, folglich eine Sache, also kein digitales Produkt?
Timurso
21.10.2024, 10:46:21
Im Ergebnis steht zwar eine Skulptur auf dem Tisch, insoweit hast du Recht. Gegenstand des Vertrages war aber nicht die Sache, sondern eine Datei, also ein digitales Produkt. Was K dann mit der Datei macht, ist für die Einordnung des Vertrags ja egal.