Paketvertrag, § 327a BGB

2. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte einen neuen Fernseher. Deswegen geht sie in den Elektronikfachmarkt der V. Dort ist das von K gewünschte Modell zusammen mit einem Ein-Jahres-Abo von dem Streaming-Dienst „Himmel“ im Angebot. K freut sich über den Schnapper und kauft den Fernseher von V.

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Einordnung des Falls

Paketvertrag, § 327a BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Streaming-Dienst ist eine digitale Dienstleistung (§ 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Was unter einer digitalen Dienstleistung verstanden wird, ist in § 327 Abs. 2 S. 2 BGB legaldefiniert. Während Nr. 1 auf die alleinige Nutzung durch den Verbraucher abstellt, liegt der Schwerpunkt bei Nr. 2 auf dem Upload durch die Nutzer. Eine Interaktion zwischen den Nutzern ist nicht zwingend. Ein Streaming-Dienst ermöglicht die Nutzung der angebotenen - vom Anbieter hochgeladenen - Inhalte und ist damit eine digitale Dienstleistung i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB.
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2. Die §§ 327ff. BGB sind nicht auf „Waren mit digitalen Elementen“ anwendbar (§ 327a Abs. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Waren mit digitalen Elementen sind Waren, die in einer Weise mit einem digitalen Produkt enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Ware ihre Funktion ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 BGB). Die §§ 327ff. BGB sind nicht auf „Waren mit digitalen Elementen“ anwendbar (§ 327a Abs. 3 BGB). Für diese gelten die Vorschriften des Kaufrechts. Der Fernseher funktioniert auch ohne den Streaming-Dienst. Allein der Umstand, dass er geeignet ist, auch digitale Inhalte zu streamen, macht aus ihm keine „Ware mit digitalen Elementen“.

3. Es könnte ein Paketvertrag vorliegen (§ 327a Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Ein Paketvertrag umfasst neben der Bereitstellung eines digitalen Produkts auch andere Leistungen. Beide Vertragsgegenstände müssen in denselben Vertrag von denselben Vertragsparteien vereinbart worden sein. Eine inhaltliche Verbundenheit der Vertragsgegenstände ist nicht erforderlich.

4. Da V nicht selbst die Anbieterin des Streaming-Diensts ist, fehlt es an der notwendigen Parteiidentität der Vertragsgegenstände (§ 327a Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit ein Paketvertrag vorliegt, müssen beide Vertragsgegenstände in denselben Vertrag von denselben Vertragsparteien vereinbart worden sein. Es ist aber nicht nötig, dass der Vertragspartner auch derjenige ist, der die digitalen Produkte persönlich bereitstellt. Das Erfordernis der Parteiidentität ist auch erfüllt, wenn der Unternehmer die Leistungserbringung durch jemand anderen organisiert. K hat einen Vertrag über mehrere Vertragsgegenstände nur mit V abgeschlossen. Unerheblich ist, dass der Streaming-Dienst von „Himmel“ bereitgestellt wird.

5. Die Rechtsfolge des Vorliegens eines Paketvertrags ist es, dass sich der Umgang beider Vertragsgegenstände nach den §§ 327ff. BGB richtet (§ 327a Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Paketverträgen kommt es zu einer Aufspaltung der rechtlichen Behandlung. Für das digitale Produkt gelten die §§ 327ff. BGB. Für den anderen Vertragsgegenstand finden die Normen des jeweils einschlägigen Schuldverhältnisses Anwendung. Es liegt ein Paketvertrag vor. Dabei richtet sich der Umgang mit dem Streaming-Dienst nach den §§ 327ff. BGB. Der Kauf des Fernsehers richtet sich nach Kaufrecht (§§ 433ff. BGB).Im Unterschied zu komplett getrennten Verträgen kann aber die Vertragsbeendigung des einen Teils sich auch auf den anderen Teil auswirken (§ 327c Abs. 6 BGB bzw. § 327m Abs. 4 BGB).
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