Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Paketvertrag, § 327a BGB
Paketvertrag, § 327a BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte einen neuen Fernseher. Deswegen geht sie in den Elektronikfachmarkt der V. Dort ist das von K gewünschte Modell zusammen mit einem ein-Jahres-Abo von dem Streaming-Dienst „Himmel“ im Angebot. K freut sich über den Schnapper und kauft den Fernseher von V.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Paketvertrag, § 327a BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Streaming-Dienst ist eine digitale Dienstleistung (§ 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die §§ 327 ff. BGB sind nicht auf „Waren mit digitalen Elementen“ anwendbar (§ 327a Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Es könnte ein Paketvertrag vorliegen (§ 327a Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. Da V nicht selbst die Anbieterin des Streaming-Diensts ist, fehlt es an der notwendigen Parteiidentität der Vertragsgegenstände (§ 327a Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Rechtsfolge des Vorliegens eines Paketvertrags ist es, dass sich der Umgang beider Vertragsgegenstände nach den §§ 327 ff. BGB richtet (§ 327 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
27.8.2023, 12:59:00
§ 327c VI unterscheidet sich von § 327m IV dann wohl darin, dass die erste Norm auf die Nichtbereitstellung und die zweite auf die mangelhafte Leistung als Pflichtverletzung abstellt, die eine Vertragsbeendigung (neben den weiteren Voraussetzungen) ermöglicht, oder? Kann man im Übrigen sagen, dass die Bereitstellung bei digitalen Produkten der maßgebliche Zeitpunkt des
Gefahrübergangs darstellt und ergibt sich das auch aus einer der Vorschriften in §§ 327?
P K
21.9.2023, 00:25:34
Mit Bereitstellung tritt Erfüllung ein. Damit geht selbstverständlich die Gefahr über.
David.
23.9.2023, 12:38:33
Der Fernseher funktioniert ohne den Streaming Dienst, aber ja nicht ohne eine Betriebssoftware. Warum handelt es dabei um keine Ware mit digitalen Elementen?
Leo Lee
23.9.2023, 13:48:35
Hallo David, in der Tat funktioniert der Fernseher nicht ohne Betriebssoftware. Beachte allerdings, dass es hier nicht um die Betriessoftware geht, sondern um den Streaming Dienst (dieser ist Gegenstand und im vorliegenden Fall das digitale Produkt). Somit ist der Fernseher in Bezug auf den Streaming Dienst keine Ware mit digitalen Elementen. Ginge es um ein Problem mit der Betriebssoftware, würde der Fall natürlich anders aussehen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
TomBombadil
21.4.2024, 09:32:18
Hallo zusammen, ich glaube in der letzten Frage wird die falsche Norm zitiert: Wie mit einem
Paketvertragumzugehen ist, findet sich in §
327aI 2 BGB und nicht in § 327 I 2 BGB, der in der Klammer angegeben wird.
Patrick4219
2.7.2024, 16:54:27
Hallo @[
Nora Mommsen](178057), hier liegt noch immer ein Fehler in der Frage vor. Es wäre sehr cool, wenn jemand die Zitierung noch richtig stellen könnte :)
Vanilla Latte
29.4.2024, 01:18:50
327c betrifft also die Nichtleistung und 327m die mangelhafte Leistung. Die Bereitstellung ist dann also sowas wie der
Gefahrübergang. Welche Norm wende ich denn an, wenn ich noch nicht bereit gestellt wurde, ich aber weiterhin Interesse an der Leistung habe? Also quasi ein SE neben der Leistung? 327c passt dann nicht, weil dieser von Vertragsbeendigung spricht, der ja nicht gewollt ist. 327m passt aber auch nicht, weil noch gar nicht geleistet wurde. Ich dachte dabei an "Deckungskäufe". Zb ich möchte das Finale der EM sehen, der Streaming Dienst wurde noch nicht bereitgestellt und daher schließt der Gläubiger für nur ein einziges Spiel einen Vertrag mit einer anderen Plattform ab. Ist danach aber noch interessiert an dem ersten Streaming Dienst. Dann passt ja irgendwie keine von beiden.
Nils
2.7.2024, 11:23:44
Gem. §327c II 1 kannst du Schadensersatz nach §§280, 281 verlangen, wenn die Voraussetzungen der Beendigung vorliegen, hierüber müsstest du deinen Fall dann lösen können.
G0d0fMischief
4.11.2024, 09:07:23
Hallo, Kommt es im Ergebnis nicht dann aufs selbe hinaus, wie wenn man § 475a II BGB anwenden würde? Auch dieser sieht ja eine Aufspaltung vor im Hinblick auf Waren, die ihre Funktion auch ohne digitale Produkte erfüllen können. Aus meiner Sicht sperrt §
327aIII 1 BGB die Anwendung des § 475a II BGB, um dann über §
327aI 2 BGB zum selben Ergebnis zu kommen wir § 475a II BGB. Oder sind die Rechtsfolgen nicht dieselben?