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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte einen neuen Fernseher. Deswegen geht sie in den Elektronikfachmarkt der V. Dort ist das von K gewünschte Modell zusammen mit einem ein-Jahres-Abo von dem Streaming-Dienst „Himmel“ im Angebot. K freut sich über den Schnapper und kauft den Fernseher von V.

Einordnung des Falls

Paketvertrag, § 327a BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Streaming-Dienst ist eine digitale Dienstleistung (§ 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Was unter einer digitalen Dienstleistung verstanden wird, ist in § 327 Abs. 2 S. 2 BGB legaldefiniert. Während Nr.1 auf die alleinige Nutzung durch den Verbraucher abstellt, liegt der Schwerpunkt bei Nr. 2 auf dem Upload durch die Nutzer. Eine Interaktion zwischen den Nutzern ist nicht zwingend. Ein Streaming-Dienst ermöglicht die Nutzung der angebotenen - vom Anbieter hochgeladenen - Inhalte und ist damit eine digitale Dienstleistung i.S.d. § 327 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB.

2. Die §§ 327 ff. BGB sind nicht auf „Waren mit digitalen Elementen“ anwendbar (§ 327a Abs. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Waren mit digitalen Elementen sind Waren, die in einer Weise mit einem digitalen Produkt enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Ware ihre Funktion ohne das digitale Produkt nicht erfüllen können (§ 327a Abs. 3 BGB). Die §§ 327 ff. BGB sind nicht auf “Waren mit digitalen Elementen“ anwendbar (§ 327a Abs. 3 BGB). Für diese gelten die Vorschriften des Kaufrechts. Der Fernseher funktioniert auch ohne den Streaming-Dienst. Allein der Umstand, dass er geeignet ist, auch digitale Inhalte zu streamen, macht aus ihm keine „Ware mit digitalen Elementen“.

3. Es könnte ein Paketvertrag vorliegen (§ 327a Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja!

Ein Paketvertrag umfasst neben der Bereitstellung eines digitalen Produkts auch andere Leistungen. Beide Vertragsgegenstände müssen in denselben Vertrag von denselben Vertragsparteien vereinbart worden sein. Eine inhaltliche Verbundenheit der Vertragsgegenstände ist nicht erforderlich.

4. Da V nicht selbst die Anbieterin des Streaming-Diensts ist, fehlt es an der notwendigen Parteiidentität der Vertragsgegenstände (§ 327a Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Damit ein Paketvertrag vorliegt, müssen beide Vertragsgegenstände in denselben Vertrag von denselben Vertragsparteien vereinbart worden sein. Es ist aber nicht nötig, dass der Vertragspartner auch derjenige ist, der die digitalen Produkte persönlich bereitstellt. Das Erfordernis der Parteiidentität ist auch erfüllt, wenn der Unternehmer die Leistungserbringung durch jemand anderen organisiert. K hat einen Vertrag über mehrere Vertragsgegenstände nur mit V abgeschlossen. Unerheblich ist, dass der Streaming-Dienstv von „Himmel“ bereitgestellt wird.

5. Die Rechtsfolge des Vorliegens eines Paketvertrags ist es, dass sich der Umgang beider Vertragsgegenstände nach den §§ 327 ff. BGB richtet (§ 327 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Paketverträgen kommt es zu einer Aufspaltung der rechtlichen Behandlung. Für das digitale Produkt gelten die §§ 327 ff. BGB. Für den anderen Vertragsgegenstand finden die Normen des jeweils einschlägigen Schuldverhältnisses Anwendung. Es liegt ein Paketvertrag vor. Dabei richtet sich der Umgang mit dem Streaming-Dienst nach den §§ 327 ff. BGB. Der Kauf des Fernsehers richtet sich nach Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB).Im Unterschied zu komplett getrennten Verträgen kann aber die Vertragsbeendigung des einen Teils sich auch auf den anderen Teil auswirken (§ 327c Abs. 6 BGB bzw. § 327m Abs. 4 BGB).

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EVA

evanici

27.8.2023, 12:59:00

§ 327c VI unterscheidet sich von § 327m IV dann wohl darin, dass die erste Norm auf die Nichtbereitstellung und die zweite auf die mangelhafte Leistung als Pflichtverletzung abstellt, die eine Vertragsbeendigung (neben den weiteren Voraussetzungen) ermöglicht, oder? Kann man im Übrigen sagen, dass die Bereitstellung bei digitalen Produkten der maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrübergangs darstellt und ergibt sich das auch aus einer der Vorschriften in §§ 327?

PK

P K

21.9.2023, 00:25:34

Mit Bereitstellung tritt Erfüllung ein. Damit geht selbstverständlich die Gefahr über.

DAV

David.

23.9.2023, 12:38:33

Der Fernseher funktioniert ohne den Streaming Dienst, aber ja nicht ohne eine Betriebssoftware. Warum handelt es dabei um keine Ware mit digitalen Elementen?

LELEE

Leo Lee

23.9.2023, 13:48:35

Hallo David, in der Tat funktioniert der Fernseher nicht ohne Betriebssoftware. Beachte allerdings, dass es hier nicht um die Betriessoftware geht, sondern um den Streaming Dienst (dieser ist Gegenstand und im vorliegenden Fall das digitale Produkt). Somit ist der Fernseher in Bezug auf den Streaming Dienst keine Ware mit digitalen Elementen. Ginge es um ein Problem mit der Betriebssoftware, würde der Fall natürlich anders aussehen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

TO

TomBombadil

21.4.2024, 09:32:18

Hallo zusammen, ich glaube in der letzten Frage wird die falsche Norm zitiert: Wie mit einem Paketvertrag umzugehen ist, findet sich in § 327a I 2 BGB und nicht in § 327 I 2 BGB, der in der Klammer angegeben wird.

PAT

Patrick4219

2.7.2024, 16:54:27

Hallo @[Nora Mommsen](178057), hier liegt noch immer ein Fehler in der Frage vor. Es wäre sehr cool, wenn jemand die Zitierung noch richtig stellen könnte :)

VALA

Vanilla Latte

29.4.2024, 01:18:50

327c betrifft also die Nichtleistung und 327m die mangelhafte Leistung. Die Bereitstellung ist dann also sowas wie der Gefahrübergang. Welche Norm wende ich denn an, wenn ich noch nicht bereit gestellt wurde, ich aber weiterhin Interesse an der Leistung habe? Also quasi ein SE neben der Leistung? 327c passt dann nicht, weil dieser von Vertragsbeendigung spricht, der ja nicht gewollt ist. 327m passt aber auch nicht, weil noch gar nicht geleistet wurde. Ich dachte dabei an "Deckungskäufe". Zb ich möchte das Finale der EM sehen, der Streaming Dienst wurde noch nicht bereitgestellt und daher schließt der Gläubiger für nur ein einziges Spiel einen Vertrag mit einer anderen Plattform ab. Ist danach aber noch interessiert an dem ersten Streaming Dienst. Dann passt ja irgendwie keine von beiden.

NI

Nils

2.7.2024, 11:23:44

Gem. §327c II 1 kannst du Schadensersatz nach §§280, 281 verlangen, wenn die Voraussetzungen der Beendigung vorliegen, hierüber müsstest du deinen Fall dann lösen können.


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