Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)

Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)

Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)

5. Juli 2025

37 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V vermietet M ein Bekleidungsgeschäft im Hundertwasserhaus in Magdeburg. M vertreibt dort Kleider der Marke „Thor Steinar“, die insbesondere von Anhängern der rechtsextremen Szene gekauft wird. V wusste davon nichts. M wusste, dass V ihm die Räume nicht vermietet hätte, wenn M die Marke erwähnt hätte.

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Einordnung des Falls

Herbeiführung eines negativen Vertrags als Schaden („Thor-Steinar-Fall“)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer BaWü 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V kann den Mietvertrag außerordentlich kündigen (§ 543 Abs. 1 BGB).

Ja!

Ein Vermieter kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn er dafür einen wichtigen Grund hat. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. BGH: Hier werde das Ansehen der historischen Immobilie des V durch die Klientel des M beschädigt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt damit vor.
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2. Zwischen M und V ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht: durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), die Anbahnung eines Vertrags, (Nr. 2) oder ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3). Dadurch, dass K und V direkt in Vertragsverhandlungen getreten sind, ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Dass später tatsächlich ein Vertragsschluss zustande kam, schließt die Anwendung der culpa in contrahendo nicht aus.

3. Indem M verschwieg, dass er Kleidung der Marke Thor-Steinar verkaufen wird, hat er eine vorvertragliche Pflicht verletzt (§ 241 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB umfassen die Rechte, Rechtgüter und Interessen der anderen Partei, also auch das Interesse des V, einen Vertrag zu schließen, der nicht das Ansehen seiner Immobilie beschädigt. Zwar besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären. Allerdings konnte V nicht erkennen, dass M in den Mieträumen Waren verkaufen wird, die nahezu ausschließlich rechtsradikalen Kreisen zugeordnet werden. Hierüber hätte M aufklären müssen. Indem er dies unterließ, hat er seine Schutzpflicht verletzt.

4. V hat gegen M einen Schadenersatzanspruch aus c.i.c., gerichtet auf Vertragsaufhebung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB).

Ja!

M hat eine vorvertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, indem er es unterließ, V über die zu verkaufende Ware zu informieren. Der Schaden des V besteht in der Belastung mit einem für ihn ungünstigen Mietvertrag. V ist so zu stellen, wie er stünde, hätte M ihn darüber aufgeklärt, welcher Kleidung er verkaufen werde. Entweder wäre dann gar kein Vertrag zustande gekommen oder aber es wäre V bei richtiger Information gelungen, einen für ihn günstigeren Vertrag abzuschließen.

5. V kann seine Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss des Mietvertrags mit M, wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 Abs. 1).

Genau, so ist das!

M hätte V über die Kleidermarke, die er verkauft, aufklären müssen. Somit hat er hierüber durch Unterlassen getäuscht. V unterlag infolgedessen einem Irrtum, der ihn zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat. Da M wusste, welche Kleidermarke er vertreiben würde und ihm bewusst war, dass V den Mietvertrag mit ihm bei Kenntnis nicht geschlossen hätte, handelte er auch arglistig. V kann seine Willenserklärung, gerichtet auf Abschluss des Mietvertrages, anfechten.
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