Schulschlüssel

6. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lehrer L verliert beim Familienausflug am Sonntag seinen Schlüsselbund, an dem sich auch ein Generalschlüssel für seine Schule befindet. Die komplette Schließanlage muss daher ausgetauscht werden. Es entstehen Kosten in Höhe von €9.000.

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Einordnung des Falls

Schulschlüssel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Schulträger (die Kommune), der Eigentümer des Schulgebäudes ist, kann sich vom Bundesland die Austauschkosten erstatten lassen.

Genau, so ist das!

In den meisten Bundesländern sind die Landes-Kultusverwaltungen nicht zugleich Betreiber der schulischen Infrastruktur. In der Regel stehen die Schulgebäude samt Ausstattung im Eigentum der Kommunen ("Schulträger"). L hat den Schlüssel verloren. Er ist Mitarbeiter des Bundeslandes. Sein Verschulden muss sich das Bundesland zurechnen lassen (§§ 278 und 831 BGB analog). Der Schulträger kann sich die Kosten daher vom Bundesland erstatten lassen (entweder aus Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder aufgrund einer landesrechtlichen Spezial-Regelung).
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2. L muss dem Bundesland die Kosten erstatten, obwohl er nicht dienstlich tätig war, als er den Schlüssel verloren hat.

Ja, in der Tat!

Zwar hat L hier nicht während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung begangen. Dies ist aber auch nicht zwingende Voraussetzung, um in Anspruch genommen werden zu können. Die Pflicht, mit dienstlichen Gegenständen sorgsam umzugehen, stellt bei Angestellten eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar (§§ 611ff. i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB), bei Beamten einen Aspekt der beamtenrechtlichen Treue- und Wohlverhaltenspflichten (§§ 33f. BeamtStG). L kann somit arbeits- oder beamtenrechtlich auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden. Denn das Mitführen des Generalschlüssels ohne dienstlichen Anlass ist bereits grob fahrlässig.

3. Falls L vom Bundesland in Anspruch genommen wird, übernimmt seine Privathaftpflichtversicherung den Schaden.

Nein!

Privathaftpflichtversicherungen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber für jedermann sehr empfehlenswert sind, treten für Schäden ein, die der Versicherungsnehmer bei privatem Handeln verursacht. Wie hoch die abgesicherte Summe ist und ob grobe Fahrlässigkeit mit versichert ist, hängt von den individuellen Versicherungsbedingungen (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) des Versicherungsvertrags ab. Für Schäden mit beruflichem bzw. dienstlichem Bezug besteht in aller Regel kein Deckungsschutz. Dieser sollte unbedingt durch eine Dienst- oder Berufshaftpflichtversicherung geschaffen werden. Häufig ist bei Mitgliedschaften in Gewerkschaften oder Verbänden eine entsprechende Versicherung mit enthalten.
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