Allgemeinbildung Recht

Rechtsstaat und Demokratie

Grundrechte

Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A soll einen Van Gogh aus dem Museum gestohlen haben. Die Polizei möchte in A's Wohnung danach suchen. Richterin R ist nicht erreichbar. Da Anhaltspunkte bestehen, dass A sich mit der Beute aus dem Staub macht, ordnet Staatsanwalt S die Durchsuchung an. Die Polizei stürmt A's Wohnung.

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Einordnung des Falls

Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundgesetz schützt die Wohnung vor staatlichen Zugriffen.

Ja!

Das Grundgesetz gewährt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Das Grundrecht schützt damit die räumlich abgeschottete Stätte des privaten Lebens und Wirkens. Dies erfasst insbesondere die Wohnung oder das Haus, ganz gleich, ob die Bewohner dort als Eigentümer oder zur Miete wohnen.
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2. Das Eindringen der Polizei in die Wohnung des A stellt einen Eingriff in A's Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die Privatheit der Wohnung beeinträchtigt. Die Polizei stürmt A's Wohnung. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor. Wie bei jedem Eingriff in Grundrechte bedarf auch der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Rechtsgrundlage (sog. Vorbehalt des Gesetzes). Die Rechtsgrundlage liegt vorliegend in den polizeilichen Ermittlungsbefugnissen der Strafprozessordnung zur Aufklärung von Straftaten.

3. Will die Polizei eine Wohnung durchsuchen, bedarf sie dafür grundsätzlich einer richterlichen Anordnung.

Ja, in der Tat!

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist wegen seiner engen Verknüpfung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Schutz der Privatsphäre besonders schutzwürdig. Deshalb unterliegen Eingriffe in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zusätzlichen Anforderungen (Art. 13 Abs. 2 bis 7 GG). Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch Richter angeordnet werden (sog. Richtervorbehalt, Art. 13 Abs. 2 GG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der damit verbundene schwere Eingriff nur nach entsprechender Prüfung durch die unabhängige Gerichtsbarkeit erfolgt.

4. Hier ist die zuständige Richterin R nicht erreichbar, um die Durchsuchung anzuordnen. Die Polizei muss für die Durchsuchung warten, bis Richterin R wieder erreichbar ist.

Nein!

Wäre dies der Fall, könnte die effektive Strafverfolgung in dringenden Fällen vereitelt werden (z.B. durch Flucht des Tatverdächtigen, Verkauf des Diebesguts). Deshalb darf bei Gefahr im Verzug ein anderes Organ als die Richterin die Durchsuchung anordnen. Dazu gehört der Staatsanwalt. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn durch die Anrufung der Richterin eine Verzögerung eintritt, die den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Dies ist eine Ausnahmevorschrift. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen die Gefahr im Verzug hergeleitet wird.

5. Hier liegt Gefahr im Verzug vor. S darf die Durchsuchung anordnen.

Genau, so ist das!

Es besteht die Gefahr, dass der Tatverdächtige A flieht und das wertvolle Diebesgut mit sich nimmt. Dadurch könnte der Erfolg der Durchsuchung bei A gefährdet werden. Deshalb muss die Polizei schnell handeln. Gefahr im Verzug liegt vor. Deshalb darf Staatsanwalt S von seiner Kompetenz Gebrauch machen, bei Gefahr in Verzug die Durchsuchung selbst anzuordnen. Ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Die Durchsuchung ist rechtmäßig.
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