Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Aufrechnungslage: Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Aufrechnungslage: Erfüllbarkeit der Hauptforderung

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V eine Uhr für €10.000. Sie vereinbaren, dass die Forderung erst in drei Monaten fällig ist. Als K nach einer Woche merkt, dass er sich die Uhr gar nicht leisten kann, erklärt er V die Aufrechnung mit einer alten Kaufpreisforderung, die V noch bei K begleichen musste.

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Einordnung des Falls

Aufrechnungslage: Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Mit Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über eine Uhr abgeschlossen. Das heißt der Anspruch auf Kaufpreiszahlung besteht. Allerdings haben V und K einen anderen Fälligkeitszeitpunkt vereinbart (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Die Forderung ist somit noch nicht fällig und noch nicht durchsetzbar.
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2. Vs Anspruch gegen K könnte durch Aufrechnung der K mit ihrer Forderung aus dem alten Kaufvertrag erloschen sein (§ 389 BGB).

Ja!

Die Aufrechnung setzt eine Aufrechnungslage (§§ 387, 390 BGB) und eine Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) voraus. Zudem darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein (§§ 392-394 BGB).

3. Die Forderungen von K und V sind gegenseitig und gleichartig.

Genau, so ist das!

Die Forderungen sind gegenseitig, wenn jede Partei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen ist. Gleichartig sind sie, wenn sie der gleichen Gattung angehören. K und V schulden sich gegenseitig Geld aus einem Kaufvertrag (§ 433 Abs. 2 BGB). Es liegen also gleichartige Forderungen vor.

4. Die Kaufpreisforderung der V gegen K war schon erfüllbar (§ 271 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf und der Gläubiger die ordnungsgemäße Leistung auch annehmen muss, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will. Hier ist eine andere Leistungszeit vereinbart. Die Kaufpreisforderung ist erst drei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags fällig. Trotzdem kann der Schuldner – in diesem Fall also K – die Leistung vorher schon bewirken. Er muss es aber nicht. K muss erst bei Fälligkeit zahlen. Die Kaufpreisforderung ist also bereits erfüllbar.

5. Kann K die Aufrechnung erst erklären, wenn die von ihm zu erbringende Leistung (Kaufpreis) fällig ist?

Nein!

Nur die Gegenforderung muss bei Erklärung der Aufrechnung wirksam, fällig, erzwingbar und einredefrei sein. Dagegen muss die Hauptforderung nur tatsächlich bestehen und erfüllbar sein.Die (Haupt-)Forderung der V gegenüber K ist wirksam zustande gekommen. Allerdings ist sie noch nicht fällig. Bloße Erfüllbarkeit der Forderung reicht aber auch aus um gegen diese aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist also möglich. Grund dafür ist, dass es dem Aufrechnungserklärenden frei steht, eine Forderung als Erfüllung für seine Gegenforderung anzunehmen, die er selbst (noch) gar nicht begleichen müsste.
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