Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Aufrechnungslage: Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Aufrechnungslage: Erfüllbarkeit der Hauptforderung
14. Februar 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V eine Uhr für €10.000. Sie vereinbaren, dass die Forderung erst in drei Monaten fällig ist. Als K nach einer Woche merkt, dass er sich die Uhr gar nicht leisten kann, erklärt er V die Aufrechnung mit einer alten Kaufpreisforderung, die V noch bei K begleichen musste.
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Einordnung des Falls
Aufrechnungslage: Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass K ihr den vereinbarten Kaufpreis zahlt (§ 433 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vs Anspruch gegen K könnte durch Aufrechnung der K mit ihrer Forderung aus dem alten Kaufvertrag erloschen sein (§ 389 BGB).
Ja!
3. Die Forderungen von K und V sind gegenseitig und gleichartig.
Genau, so ist das!
4. Die Kaufpreisforderung der V gegen K war schon erfüllbar (§ 271 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Kann K die Aufrechnung erst erklären, wenn die von ihm zu erbringende Leistung (Kaufpreis) fällig ist?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
2.8.2023, 12:23:53
Wahrscheinlich eine etwas blöde Frage, aber "wirksam" und "tatsächlich bestehen" werden hier synonym verwendet und es handelt sich dabei somit um ein überschneidendes TBM, das sowohl für Haupt- als auch Gegenforderung geprüft wird?
Leo Lee
2.8.2023, 13:45:41
Hallo silasowicz, überhaupt keine dumme Frage! Genau, wirksam und tatsächlich bestehen sind in diesem Kontext Synonyme, die wir benutzt haben :). Letztlich bedeutet es nur, dass die Forderungen (Gegen- oder
Hauptforderung) wirksam bestehen müssen, damit mit ihnen/gegen sie aufgerechnet werden kann. Liebe Grüße Leo
TomBombadil
23.12.2023, 18:57:23
In einer Subsumtion ist fälschlicherweise davon die Rede, dass der Anspruch in drei Wochen fällig sei, dabei müsste es wohl drei Monate heißen.
Leo Lee
24.12.2023, 17:16:42
Hallo TomBombadil, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den text nun entsprechend korrigiert :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!