Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Novation
Käufer K kauft von Verkäuferin V einen SUV für €25.000. Als K nicht zahlt, vereinbaren beide die Aufhebung der Kaufpreisschuld. Stattdessen soll K den Rest als Darlehen schulden.
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Erlassfalle
Schlitzohr S schuldet der gutmütigen Gläubigerin G €150.000. S sendet G einen Scheck über €1.000. Dazu legt er ein Hinweisschreiben, dass er die Einlösung des Schecks durch G als Erlass der Restschuld ansehen wird. G löst den Scheck ein.
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Deliktische Handlung (§ 393 BGB)
Der reiche R verkauft Käufer K eine Rolex für €5000. K zahlt nicht. Da R schon länger mal seinen Frust rauslassen will und ihm das Geld eigentlich egal ist, verprügelt er K. Gegen die Schadensersatzforderung, die K aus § 823 Abs. 1, 2 BGB zusteht, erklärt R die Aufrechnung.
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Leistung erfüllungshalber - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
K übergibt V zur Erfüllung einer Kaufpreisschuld (€ 1000) erfüllungshalber seinen gebrauchten Roller. V verkauft diesen an B für €1000 weiter. Später zeigt sich, dass der Roller von Anfang an mangelhaft war. B tritt berechtigt vom Vertrag zurück und gibt V den Roller zurück.
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Person des Leistenden VII, Ablösungsrecht, § 268 BGB
A wohnt mit B in einer WG. Sie teilen sich alles, insbesondere den teuren Beamer des B. B hat Schulden bei G. G betreibt gegen B die Zwangsvollstreckung und möchte den Beamer vom Gerichtsvollzieher pfänden lassen. A hat Angst um seinen wöchentlichen "Bauer sucht Frau"-Abend und will Bs Schulden begleichen. B ist das peinlich und widerspricht. G möchte das respektieren.
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Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen
Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet. Mit der Bemerkung, hiermit G gegenüber "ihrer Verpflichtung als Eigentümerin" nachzukommen, gibt E der G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.