Erlöschen des Schuldverhältnisses: 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Erlöschen des Schuldverhältnisses für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

konstitutives negatives Schuldanerkenntnis

A klagt gegen B ein Gewährleistungsrecht aus Kaufvertrag ein. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist nur schwer zu beweisen. B steht zugleich ein Kaufpreisanspruch gegen A zu. Es kommt zu einem Vergleich unter „Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Ausnahmsweise Bedingung möglich

Mieter M steht mit der Mietzahlung im Rückstand, weshalb Vermieterin V die ordentliche Kündigung erklärt. M steht ein verjährter Rückzahlungsanspruch aus Nebenkostenabrechnungen zu. M bietet an, den Rückstand zu begleichen, wenn V die Kündigung zurücknimmt. Zudem erklärt er die Aufrechnung für den Fall, dass V an der Kündigung festhalten sollte.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Aufrechnung bei mehreren Forderungen

M schuldet V €400 Miete und €400 aus einem Kaufvertrag. V schuldet M dagegen noch €400 aus einem Werkvertrag. Beim Auszug erklärt sie V mit der Werklohnforderung die Aufrechnung. V erklärt, dies reiche nicht und behält Ms teure Ledercouch als Pfand.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Aufrechnungserklärung: Aufrechnung Minderjähriger

Die 17-jährige Schülerin S schuldet dem Geizhals G aus einem wirksamen Kaufvertrag über einen Werkzeugkasten €50. Gleichzeitig schuldet G der S €50, weil er leicht fahrlässig ihr Mofa beschädigt hat. S will die Sache erledigen und erklärt ohne Zustimmung ihrer Eltern die Aufrechnung.

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Leistung erfüllungshalber - Mangel beim hingegebenen Gegenstand

K übergibt V zur Erfüllung einer Kaufpreisschuld (€ 1000) erfüllungshalber seinen gebrauchten Roller. V verkauft diesen an B für €1000 weiter. Später zeigt sich, dass der Roller von Anfang an mangelhaft war. B tritt berechtigt vom Vertrag zurück und gibt V den Roller zurück.

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Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand

K schuldet V €700. Da er kein Geld hat, bietet K dem V stattdessen seinen angeblich unfallfreien Roller (Wert: €800) an. V nimmt das Angebot an. Später zeigt sich, dass der Roller - wie K wusste - schon mal einen Unfall hatte und deshalb nur €400 wert ist. V will den Roller nicht mehr.

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Leistung erfüllungshalber - Verwertung nach verkehrsüblicher Sorgfalt

V verkauft K ihren Plattenspieler für €500. K hat kein Geld, aber einen von Nowitzki signierten Basketball (Wert: €500). V soll sich zunächst daraus befriedigen. V verkauft den Basketball zum „Freundschaftspreis“ von €50 und verlangt von K Zahlung des verbleibenden Kaufpreises.

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Tilgungsreihenfolge: Irrtum über Schuldenumfang

M schuldet V €400 Miete und €400 aus einem Kaufvertrag. M glaubt, neben der Miete seien nur noch €100 offen und übergibt V bei ihrem Auszug €500 mit den Worten: "Das dürfte alles sein". V erklärt, dies reiche nicht und will Ms Couch als Pfand behalten. M erwidert, die Miete sei beglichen.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Tilgungsreihenfolge: Grundfall

M schuldet V €400 Miete und €400 aus einem Kaufvertrag. Beim Auszug übergibt sie V wortlos ihre gesamten Ersparnisse (€400). V erklärt, dies reiche nicht und behält Ms Couch als Pfand.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit II

Pechvogel P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die schwäbische Hausfrau H ihr ein Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P hierfür 2% Zinsen zahlen und das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Abgrenzung Erfüllbarkeit und Fälligkeit I

Pechmarie P braucht dringend Geld für ihre Ausbildung. Auf Ps drängende Bitte gewährt die gütige Frau Holle (H) P ein zinsfreies Darlehen (§ 488 Abs. 1 BGB) über €8.000. Sie vereinbaren, dass P das Darlehen ein Jahr später zurückzahlen soll.

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Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Einführung Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige

A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag (bar) an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.

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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Person des Leistenden VI – nachträgliche Tilgungsbestimmung

A nimmt bei der B-Bank ein Darlehen über €5.000 auf. C bürgt für A. Da As Pläne scheitern, zahlt C das Geld an B wegen der übernommenen Bürgschaft. Später zeigt sich, dass die Bürgschaft unwirksam war. C teilt B mit, sie solle das Geld dennoch behalten und zur Tilgung der Forderung gegen A nutzen.

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Person des Leistenden V - Drittleistung ohne Fremdtilgungswillen

Mieter M schuldet Gärtnerin G für das Instandsetzen seines Gartens €500 aus einem Werkvertrag (§ 631 BGB), die er nicht bezahlen kann. Eigentümerin E glaubt aufgrund ihrer Eigentümerstellung, sie sei zur Zahlung der abgenommenen Leistung verpflichtet. Mit der Bemerkung, hiermit G gegenüber "ihrer Verpflichtung als Eigentümerin" nachzukommen, gibt E der G das Geld. Dennoch verlangt G von M Zahlung von €500.