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Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG)
T klaut von D drei Konsumeinheiten Kokain, um dieses über die nächsten Tage verteilt zu konsumieren.

Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG
Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung entdeckt Polizistin P im Blumentopf der T eine Tüte mit 30 Gramm Heroin, die T dort bewusst versteckt hatte. Eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb kann T nicht vorweisen.