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Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG
Bei einer polizeilichen Wohnungsdurchsuchung entdeckt Polizistin P im Blumentopf der T eine Tüte mit 30 Gramm Heroin, die T dort bewusst versteckt hatte. Eine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb kann T nicht vorweisen.

Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 3 BtMG)
T spricht mehrere Personen an und fragt, ob sie von ihm Drogen kaufen wollen. Letztlich verkauft er K zwei Konsumeinheiten Fentanyl. Dies tut er regelmäßig und finanziert damit seinen Lebensunterhalt.