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Wirklicher Wille des Geschäftsherrn und objektives Interesse – Abweichung („Blumengießen“)
Sachverhalt
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Berechtigung bei nicht geäußertem Willen des Geschäftsherrn (§ 683 S. 1 BGB)
Die G beobachtet, wie der Hund der Nachbarin N von dieser unbemerkt durch das offene Fenster nach draußen springt und davon rennt. Als G versucht, das Tier für die N wieder einzufangen, beißt der Hund sie in die Hand.
Entgegenstehender Wille und gemeindliche Reinigungspflicht (§ 679 Alt. 1 BGB)
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.