Definiere den Begriff „Verwenden“ (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 StGB):

Das Verwenden erfasst nicht nur Verfügungen über den Gegenstand, sondern nach h. M. auch den bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Im Gegensatz zur Begünstigung stellt die Geldwäsche damit bereits den bloßen „Mitkonsum“ unter Strafe.

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