Konsumtion (vor § 52 StGB)


Was versteht man unter „Konsumtion“?

Ein Straftatbestand ist in einem anderen zwar nicht notwendig enthalten, die Tat trifft aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammen, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform mit erfasst und aufgezehrt wird.

Auf die Konsumtion greifst Du nur zurück, wenn weder Spezialität noch Subsidiarität vorliegen. Ob diese Fälle der Gesetzeskonkurrenz vorliegen, musst Du also vorrangig prüfen.

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