Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Definition: Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)
Wann werden Daten nach der computerspezifischen Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Nach der computerspezifischen Auslegung liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird.
Fundstellen
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