Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Computerbetrug (§ 263a StGB)

Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

Definition: Verwendung, unbefugt (computerspezifisch) (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)

16. November 2024

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Wann werden Daten nach der computerspezifischen Auffassung „unbefugt“ verwendet (§ 263a Abs. 1 Var. 3 StGB)?

Nach der computerspezifischen Auslegung liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn auf computerspezifische Weise ordnungswidrig auf die Datenverarbeitung eingewirkt wird.

Hierfür spricht der Charakter des § 263a StGB als „Computerdelikt“.
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