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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Pferde

K kauft von B ein Pferd. Das Pferd lahmt. K erklärt die Minderung und verklagt B auf Rückzahlung eines Kaufpreisanteils. Im weiteren Verlauf erklärt K stattdessen den Rücktritt und verlangt den Gesamtkaufpreis zurück. B verhandelt sodann ohne weitere Erklärung mit K über die Rücktrittsvoraussetzungen.

Einordnung des Falls

Rügelose Einlassung (§ 267 ZPO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn K eine wirksame Klageänderung vorgenommen hat, wird dasselbe Verfahren unter identischem Aktenzeichen weiterverhandelt.

Ja!

Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt vor, wenn der Kläger Änderungen am Streitgegenstand vornimmt. Der Streitgegenstand setzt sich aus dem Klageantrag und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Tauscht der Kläger also den bisher vorgetragenen Lebenssachverhalt, den Antrag oder beides, spricht man von einer Klageauswechslung. Mithin ändert sich der Streitgegenstand. Die Klageänderung bewirkt, dass kein neuer Prozess angefangen werden muss und dient der Prozessökonomie.

2. K hat den Streitgegenstand verändert.

Genau, so ist das!

Indem K nicht mehr den Anspruch auf teilweise Rückzahlung, sondern einen vollständigen Rückgewähranspruch geltend macht, ändert sie sowohl den Antrag als auch den Lebenssachverhalt. Denn anstelle aus der ursprünglichen Vertragsbeziehung will K nun aus einem Rückgewährschuldverhältnis vorgehen. Es handelt sich um einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGHZ 205, 151).Eine Klageauswechslung ist in folgenden Fällen zulässig: (1) der Beklagte erteilt seine Einwilligung (§ 263 Alt. 1 ZPO), (2) der Beklagte lässt sich rügelos im Sinne des § 267 ZPO darauf ein oder (3) das Gericht erachtet die Klageänderung als sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO).

3. Weil sich B rügelos auf die Klageänderung eingelassen hat, bleibt die Klage zulässig.

Ja, in der Tat!

Wenn der Beklagte zur Sache verhandelt, sich also rügelos darauf einlässt, wird vermutet, dass er mit der Klageänderung einverstanden ist (§ 267 ZPO). Einlassung ist die sachliche Erwiderung auf das neue Klagevorbringen in der mündlichen Verhandlung.B hat sich in der mündlichen Verhandlung inhaltlich mit dem Streitstoff auseinandergesetzt. Das Gericht entscheidet also nur über den zuletzt gestellten Klageantrag der K.

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GEL

gelöscht

19.8.2021, 12:37:02

Liebes Team, Es wäre super hilfreich, wenn ihr die ZPO Aufgaben noch ergänzt mit jeweils einer Aussage zur Verortung in der Assessorklausur...

Panthenola

Panthenola

21.6.2022, 12:51:26

Fände ich auch richtig gut, wenn solche Fälle noch mehr in Prüfungsschemata eingebunden würden, das würde mir, und vielen anderen sicher auch, enorm helfen.


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