Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)
Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A überholt den B unmittelbar vor einer Bergkuppe. Die Gefahr des Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrern erkennt er. A vertraut aber auf seine durch jahrzehntelanges Pendeln erworbenen Fahrkünste. Er stößt mit dem entgegenkommenden C zusammen, der dabei getötet wird.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. eines Totschlags an C (§ 212 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Z.
18.11.2019, 17:34:54
Ziemlich grenzwertig bei einem derart hohen (und evidenten) Gefährdungspotential!
Christian Leupold-Wendling
19.11.2019, 10:05:15
Johannes Z.
19.11.2019, 10:38:30
Ja, würde ich! Wenn man zum Beispiel bedenkt, dass ein Schlag mit dem Maßkrug in Richtung Kopf auf dem Oktoberfest von der Staatsanwaltschaft München idR als versuchter Totschlag angeklagt wird, halte ich bedingten
Vorsatzim vorliegenden Fall eigentlich für zwingend. Allerdings hat sich die Tendenz in der Rechtsprechung (zum Glück) die letzten Jahre ganz erheblich verschärft, was Straßenverkehrsdelikte und Anklagen wegen Mordes/ Totschlags angeht. Was meinst du?
Manu1511
22.11.2019, 06:25:14
Kann man derartige objektive Umstände nicht jedoch erst dann zur Bewertung des
Vorsatzes heranziehen, wenn der Sachverhalt über den
Vorsatzdes Täters nichts oder nicht genug Informationen präsentiert? Wenn, wie hier, der Sachverhalt eindeutig sagt, dass fest darauf vertraut wird, dass es schon gut gehe, dann bleibt m.E. wenig Spielraum, die evidente Gefährlichkeit der Situation dazu zu nutzen, dem Täter bedingten
Vorsatzzu unterstellen.
S3tr
9.7.2020, 14:51:54
Allerdings stimmt die Lösung hier. Bedingter
Vorsatzist a la na wenn schon bei Fahrlässigkeit denlt der Täter es wird schon gut gehen.
MaW
22.10.2020, 18:20:43
Ich sehe hier schon keine zu einem Schlag mit einem Maßkrug vergleichbare Gefahr. Wer vor einer Bergkuppe überholt, vertraut darauf, dass kein Gegenverkehr kommt. Es ist also eine Abwägung zwischen den eigenen Motiven und der Wahrscheinlichkeit eines äußerst unerwünschten und subjektiv unwahrscheinlich Erfolgs. Bei
Eventualvorsatzerfasst man die Gefahr genau, verkennt diese also nicht, sondern findet sich damit ab, sollte sie sich realisieren. Wie beim Maßkrug eben.
Eichhörnchen
17.11.2020, 14:21:05
Ich bin beim Lesen des Themas auf die sog. Gefährdungstheorie gestoßen. Danach liegt
Vorsatzvor, wenn der Täter die konkrete Gefahr der Rechtsgutsverletzung erkennt und sich trotz des Bewusstseins dieser Gefahr nicht von seinem Verhalten abhalten lässt. Hier erkannte A die Gefahr und ließ sich auch nicht von seinem Manöver abhalten, handelte also nach dieser Theorie (bedingt) vorsätzlich. Die Theorie wird hier und auch im kommenden nicht erwähnt, ist sie so ungebräuchlich/ unzweckmäßig und gibt es Gründe dafür?
Vulpes
11.3.2021, 15:54:04
Hallo Eichhörnchen 🐿, die Gefährdungstheorie gehört innerhalb des Streitstands zu den kognitiven Theorien. Diese setzen anders als die voluntativen Theorien (zu denen auch die hM gehört) keine Wollens-Element voraus. Gegen die kognitiven Theorien lassen sich einige sehr starke Argumente sehen: 1. Ohne ein Wollens-Element wird der bedingte
Vorsatzdogmatisch der bewussten Fahrlässigkeit gleichgestellt. Diese enthält ebenfalls die Kenntnis der Möglichkeit. Somit ist nur über das voluntative Element abgrenzbar. 2. Jeder der ein konkretes Gefährdungsdelikt (zB Aussetzung § 221 StGB) begeht würde dann immer(!!!) auch vorsätzlich bezüglich der Verletzung (Aussetzung➡️versuchter Totschlag) handeln, was oft zu unbilligen Ergebnissen führt. Ich hoffe das hat deine Frage beantwortet! 🙂
DeliktusMaximus
11.8.2022, 14:54:42
Frage eines Studenten der nur die Lehrbuchtheorie kennt: Wie wird in der Praxis die hauchdünne Unterscheidung zwischen der bewussten Fahrlässigkeit und dem dolus eventualis getroffen? Ich sehe hier eine gewisse Anfälligkeit für einen Nichtjuristen in der ersten Vernehmung.
Lukas_Mengestu
11.8.2022, 15:38:40
Hallo DeliktusMaximus, die Aussage des Beschuldigten spielt natürlich eine nicht unbedeutende Rolle bei der Einordnung. Das Gericht verlässt sich aber natürlich nicht nur auf die Aussage des Beschuldigten, der ja auch einfach lügen kann. Vielmehr ermittelt es den subjektiven Tatbestand anhand der objektiv vorliegenden Gesamtumstände. Ein gutes Beispiel für die Abgrenzung in der jüngeren Vergangenheit bietet der Kudamm Raserfall (auch in der aktuellen Rspr. besprochen). Hier hing von der Einordnung ab, ob der Angeklagte wegen Mord (lebenslänglich) oder lediglich fahrlässiger Tötung (max. 3 Jahre Freiheitsstrafe) zu verurteilen war. Entsprechend genau nahm es der BGH hier und verwies auch zunächst zurück an die Ausgangsinstanz. Dieses beleuchtete daraufhin noch einmal alle objektivven Umstände (Geschwindigkeit, Zeitpunkt der Fahrt, Sicherheitsgefühl eines Fahrers, Sicherheitssysteme im Auto) und kam im Ergebnis aber dennoch zum bedingten
Vorsatzund einer Verurteilung wegen Mord. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
DeliktusMaximus
11.8.2022, 15:58:36
Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!
Nordisch
21.9.2022, 12:43:42
Hinweis für die Klausur (Aus Jäger): Sachverhaltsformulierung "T hofft auf guten Ausgang", deutet auf
Eventualvorsatzhin "T vertraut auf guten Ausgang" auf bedingte Fahrlässigkeit.
Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung
9.11.2022, 01:27:01
Es deutet daraufhin, man sollte aber das sog. „Gottvertrauen“ (bloßes vages Hoffen / Vertrauen) immer mitbedenken. Gerade iRd
Raserfälleist dieser Klassiker wieder Thema. Bei bloßem Gottvertrauen liegt nämlich
Eventualvorsatzvor und der Weg in den § 211 ist eröffnet.
Nordisch
9.11.2022, 05:44:18
Vages hoffen/vertrauen würde ich als hoffen auf guten Ausgang ansehen. Bei den sog.
Raserfällen gibt es mittlerweile den §
315d StGB, der in Abs 5 auch die Erfolgsqualifikation "Tod eines anderen Menschen" einbezieht.
Der Sozialstaat ist Aufgabe der Verwaltung
9.11.2022, 08:19:18
Zu eines genaueren Fassens des „Gottvertrauens“ schreibe ich nachher noch etwas, ich habe mich lediglich Wörter bedient die ich meine in diesem Rahmen mal gelesen zu haben. Allerdings zu §
315d: Der Abs. 5 sieht einen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren vor, beim § 211 sind wir selbstredend bei Lebenslänglich. Insofern ist die Existenz des § an sich noch kein Argument nicht auch, bei entsprechenden Fällen, einen Mord zu bejahen.
Nordisch
7.4.2023, 07:24:27
Allerdings tritt der Mord wohl üblicherweise im Rahmen der Spezialität zurück. Auf die Höhe der Strafn
drohungkommt es dabei nicht an.
Kephan Steck
20.3.2023, 21:37:34
"Bedingt vorsätzliches Handeln setze voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, und dass er ihn billige oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfinde. Beide Elemente der inneren Tatseite müssen in jedem Einzelfall gesondert geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Es bedürfe einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände, bei der die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Gegebenheiten zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der
Tathandlungein wesentlicher Indikator sei... Wann ein
Eventualvorsatzinsbesondere bei Tötungsdelikten gegeben ist, ist seit jeher streitig und wie zuletzt die Entscheidung des LG Berlins zu den sog. „Ku‘damm-Rasern“ zeigt auch nach wie vor aktuell. Nun ist dort eher das voluntative Element im Streit, aber wie die vorhergende Entscheidung zeigt, kann auch das kognitive Element beim Tötungs
vorsatzvon entscheidender Bedeutung sein." https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/UrteilsanmerkungFDStrafR201705 Durch das grob verkehrswidrige, überholen vor einer Bergkuppe=unklare Verkehrssituation, da der Überholvorgang auch nicht bis zum Ende eingesehen werden konnte, und durch
rücksichtsloses Verhalten, konkret der Tod durch die Handlung verursacht wurde. Somit ist auch bedingter
Vorsatzbezüglich denkbar?
Nora Mommsen
21.3.2023, 12:15:39
Hallo Kephan Steck, danke für deine Anmerkung. Bezüglich des Tötungsdeliktes fehlt es am voluntativen Element, denn A vertraute fest darauf, dass "es schon gut gehen werde". Sofern du auf die Verkehrsdelikte § 315b und §
315c StGBhinaus willst, so sind dies Gefährdungsdelikte, bei denen es lediglicha auf den Eintritt des Gefährdungserfolg ankommt. Diesbezüglich lag sogar dolus directus in Form sicheren Wissens vor. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
yive1dyk
31.3.2024, 20:47:10
Vielen Dank Kephan und Nora! Genau diese Frage hatte ich mir auch gestellt
Elias Von der Brelie
10.6.2023, 20:40:59
Ein großes Ego zu haben Zahlt sich aus. Ich schätze mein Vater kann also nur für Fahrlässigkeit bestraft werden egal was passiert :')
kaan00
6.2.2024, 10:44:27
Innere Haltung des Täters beim dolus eventualis: "na wenn schon" und bei bewusster Fahrlässigkeit "wird schon gutgehen" (aber ernsthaftes, nicht nur vages Vertrauen erforderlich)