Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)

Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)

5. April 2025

21 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

A überholt den B unmittelbar vor einer Bergkuppe. Die Gefahr des Zusammenstoßes mit entgegenkommenden Fahrern erkennt er. A vertraut aber auf seine durch jahrzehntelanges Pendeln erworbenen Fahrkünste. Er stößt mit dem entgegenkommenden C zusammen, der dabei getötet wird.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit (Vertrauen auf Fahrkünste)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Eventualvorsatz (dolus eventualis) bzgl. eines Totschlags an C (§ 212 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die hM nimmt die Abgrenzung Vorsatz / Fahrlässigkeit anhand des voluntativen Elements vor. Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet. (Ernstnahmetheorie der hL) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie der Rspr.). Er handelt dagegen bewusst fahrlässig, wenn er mit dem als möglich erkannten Erfolg nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, dass er nicht eintritt.Indem A auf seine Fahrkünste vertraute, hat er ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut. In Betracht kommt allein fahrlässiges Handeln (§ 222 StGB).
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