Subjektiver Tatbestand: 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 49 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Subjektiver Tatbestand für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs Illustration: T bringt an einem Auto Sprengstoff an.

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Strafrechtsklassiker: Die Sprengfalle - Jurafuchs

In diesem Klassiker ist zwischen einer aberratio ictus und einem error in persona abzugrenzen. Bei der aberratio ictus lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Währenddessen irrt der Täter bei dem error in person über die Identität des konkret individualisierten Opfers. Bei sog. Sprengfallen platziert der Täter Sprengstoff, der eine andere Person treffen sollte als das tatsächliche Opfer. Bei Sprengstofffallen an einem Auto individualisiert der Täter das Opfers nur insoweit, als dass die Person getroffen wird, die als nächstes das Auto nutzt. Ist der Benutzer ein anderer als angedacht, stellt dies einen unbeachtlichen error in persona dar.

Jurafuchs-Illustration zum Fall zum Sachgedanklichen Mitbewusstsein als ständig verfügbares Begleitwissen: Ein Polizist durchquert die Süßwarenabteilung eines Kaufhauses und nimmt einen Schokoriegel mit, ohne ihn zu bezahlen. Bei Wegnahme des Riegels denkt er an seinen Heißhunger, aber nicht an seine geladene Dienstpistole im Halfter.

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Fall zum Sachgedanklichen Mitbewusstsein als ständig verfügbares Begleitwissen | Jurafuchs

Um sich wegen einer Vorsatztat strafbar zu machen, muss der Täter den gesetzlichen Tatbestand eines Strafgesetzes willentlich und in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklichen (=Vorsatz). Der vorliegende Fall befasst sich nun mit der Frage, welche Anforderungen an die „Kenntnis“ des Täters im Hinblick auf die konkreten Tatumstände zu stellen sind.

Jurafuchs Illustration zum (Lederriemen-Fall, BGHSt 7, 363): Ein Räuber nimmt seinen Lederriemen, legt ihn um den Hals seines Opfers und zieht ihn zu.

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Lederriemen-Fall (BGHSt 7, 363): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Im Mittelpunkt der Lederriemen-Entscheidung steht die Abgrenzung zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz. Der BGH griff hier einerseits die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf, dass es für den Vorsatz neben einem Wissenselement auch noch eines voluntativen Elements in Form der „Billigung“ des Täters bedarf. Gleichzeitig legt er in dieser Entscheidung den Grundstein für seine Rechtsprechung, dass bereits ein „Billigen im Rechtssinne“ genüge. Entgegen dem allgemeinen Wortsinn sei ein „Billigen im Rechtssinne“ - und damit bedingter Vorsatz - bereits anzunehmen, wenn der Täter sich mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Dies gelte selbst dann, wenn ihm der Erfolgseintritt an sich unerwünscht ist. An dieser zentralen Abgrenzungsformel hält der BGH bis heute fest, weswegen sie zum Handwerkszeug eines jeden Examenskandidaten gehören muss.