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Klassisches Klausurproblem

T wird wegen kleinerer Drogendelikte angeklagt. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden seine Tagebücher beschlagnahmt, in denen er von der Beziehung zu seiner Freundin F sowie seinen persönlichen Erfahrungen in der Rauschgiftszene und Verbindungen zu den einzelnen Personen in der Szene berichtet. Außerdem finden sich dort genaue Auflistungen über die von T getätigten Rauschgiftgeschäfte mit Datum, Menge und Preis.

Einordnung des Falls

Tagebuch

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Beweismittel aus Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind stets unverwertbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Beim Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind drei Sphären der Persönlichkeitsentfaltung zu unterscheiden: (1) Beweismittel aus Eingriffen in die Sozialsphäre (zB Geschäftsgespräche) sind grundsätzlich verwertbar. (2) Wird in die Privatsphäre (zB private Gespräche im Garten) eingegriffen, muss das Strafverfolgungsinteresse mit den Schutz der Privatsphäre abgewogen werden. (3) Bei der Intimsphäre (zB Intimleben im Schlafzimmer) handelt es sich um den unantastbaren Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, in den nicht eingegriffen werden darf; Beweise, die durch einen Eingriff in die Intimsphäre gewonnen worden sind, unterliegen deshalb einem absoluten Verwertungsverbot.

2. Die Ausführungen über die Rauschgifttaten sind verwertbar.

Ja!

Die Auflistung war nur äußerlich in Form eines Tagebuchs abgefasst. Angaben zu konkret begangenen Straftaten enthalten Sozialbezug und gehören ihrem Inhalt nach nicht zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, sofern keine weitere eigene gedankliche Auseinandersetzung damit erfolgt. Die Art und Weise der Äußerung in der Form des Tagebuchs zeigen zwar, dass die Angaben nicht offenbart werden sollen. Jedoch werden diese Daten durch das Aufschreiben aus dem Innenbereich entlassen und der Gefahr eines Zugriffs preisgegeben. Die Ausführungen des T sind daher nicht dem Intim- oder Privatbereich zuzuordnen und verwertbar.

3. Die Ausführungen über die persönlichen Erlebnisse und Verbindungen in der Rauschgiftszene sind verwertbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ausführungen fallen in die Privatsphäre. Hierbei ergibt die Abwägung zwischen dem allgemeinen Strafverfolgungsinteresse einerseits und dem Schutz der Privatsphäre des Angeklagten andererseits ein Überwiegen des Individualinteresses. Es handelt sich hier nicht um ein Verbrechen gegen Leib oder Leben, sondern um ein weniger gewichtiges Delikt des Rauschgifthandels im Kleinbereich. Die Ausführungen sind nicht verwertbar.

4. Die Ausführungen über seine Beziehung sind verwertbar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ausführungen über seine Beziehung mit F betreffen den Intimbereich des T. Dieser wird als unantastbarer Kernbereich geschützt, in ihn darf nicht eingegriffen werden und Beweise sind unabhängig von einer Abwägung stets unverwertbar.

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