Hauptverfahren 3: Beweisrecht: 47 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 47 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Hauptverfahren 3: Beweisrecht für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO

Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.

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SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)

Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass A „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.

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SR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen

Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO

Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin, über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.

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Strafrecht > Strafprozessrecht

Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage

G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.