Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
Zeuge Z soll in der Hauptverhandlung vernommen werden. Um sich Arbeit und Zeit zu sparen, ordnet die Vorsitzende stattdessen die Verlesung von Zs polizeilichem Vernehmungsprotokoll an, in dem Z die Angeklagte A schwer belastet. A wird verurteilt.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nach § 253 StPO
Im Prozess gegen A wird Z zu einem komplexen, mehraktigen Tatgeschehen vernommen. Z gibt auch nach Vorhalten aus ihrer polizeilichen Vernehmung an, sich nicht an die vorgehaltene Tatsache zu einem Abschnitt des Tatgeschehens zu erinnern. Daraufhin ordnet der Vorsitzende die Verlesung des Protokolls zu dieser Tatsache an und vernimmt Z danach zum übrigen Prozessstoff weiter.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Kein Verstoß gegen § 250 StPO bei Vorhalten
Z wird im Prozess gegen A vernommen. Z leugnet, dass A den Geschädigten G schlug. Die Vorsitzende verweist auf Zs Vernehmungsprotokoll, wonach er ausgesagt hatte, A hätte G „mindestens dreimal“ geschlagen. Daraufhin gibt Z kleinlaut zu, dass er die Schläge gesehen hat. A wird verurteilt.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht, § 244 Abs. 6 S. 2 StPO
Angeklagter A beantragt am letzten Prozesstag, Z zur Frage seiner Täterschaft zu vernehmen. Zuvor bestätigen bereits vier Zeugen und Kameraaufnahmen As Täterschaft. A verzichtete zuvor ausdrücklich auf Zs Vernehmung. Z befindet sich auf unbestimmte Zeit in Ruanda und die Kontaktaufnahme würde Wochen dauern. Die Vorsitzende lehnt Zs Vernehmung ab.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Beweisantrag - bestimmt behauptete Tatsache - Negativtatsache (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO)
Angeklagter A beantragt die Vernehmung des Z zum Beweis der Tatsache, dass er „mit dem Mitangeklagten B am Abend des 29.12.1990 in dem Imbiss Pi keine Absprachen in Bezug auf die Begehung strafbarer Handlungen getroffen hat“. Das Gericht lehnt dies als bloßen Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) ab.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Führt der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 55 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot?
Um künftig keine Fehler mehr zu machen, ruft sich Polizeianwärter P noch einmal ins Gedächtnis, was er bei der Zeugenvernehmung neben der Belehrung nach § 57 StPO noch beachten muss.
Prozessrecht & Klausurtypen > Die StA-Klausur im Assessorexamen
Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)
Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.
Strafrecht > Strafprozessrecht
§ 254 / Mitangeklagter
A und B rauben mittäterschaftlich eine Bank aus: A nimmt die Geiseln, B räumt den Tresor aus. A gesteht nach ordnungsgemäßer Belehrung in der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter die Tat und schweigt in der Hauptverhandlung. B schweigt sowohl in der Vernehmung als auch in der Hauptverhandlung.
Strafrecht > Strafprozessrecht
ZVR / Spontanäußerung in Drucksituation
M fährt nachts betrunken mit dem Auto seiner Ehefrau F gegen ein Polizeiauto. Er flüchtet zu Fuß in die gemeinsame Wohnung. Polizist P ermittelt die F als Halterin und fährt zur Wohnung. Als er klingelt, öffnet die F die Tür und erklärt sofort ohne Nachfrage des P: „Ich bin nicht gefahren, das kann nur der M gewesen sein!“ M wird wegen §§ 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB angeklagt, F beruft sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
Strafrecht > Strafprozessrecht
ZVR / Gestattung der Verwertung / Akzessorische Beweisstücke
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.
Strafrecht > Strafprozessrecht
ZVR / richterliche Vernehmung / qualifizierte Belehrung
Die angeklagte Anwältin A hat den Senior-Partner P getötet. Ihr Ehemann E belastet sie im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter R schwer, trotz Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Strafrecht > Strafprozessrecht
ZVR / nichtrichterliche Vernehmung
T hat ein Tipico-Wettbüro ausgeraubt. Seine Ehefrau E belastet ihn im Ermittlungsverfahren in einer Zeugenvernehmung durch Polizist P schwer, trotz Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK)
A wird wegen Betrugs angeklagt. Im Ermittlungsverfahren belastet der Zeuge Z bei seiner polizeilichen Vernehmung den A schwer. In der Hauptverhandlung kann Z nicht vernommen werden, weil er sich wegen eines gegen ihn laufenden Verfahrens nach Timbuktu abgesetzt hat.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Unmittelbarkeitsgrundsatz / Zeuge vom Hörensagen
Omi O wird von Räuber R am Sparkassen-Geldautomat ausgeraubt. Sie wird von Polizist P als Zeugin vernommen; die Aussage wird protokolliert. O sagt bei der späteren Vernehmung in der Hauptverhandlung teilweise etwas anderes, als bei der Vernehmung vor P.
Strafrecht > Strafprozessrecht
53er-Zeuge
Der HIV-Infizierte H ist angeklagt, da er mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr ohne Aufklärung seiner Partner gehabt haben soll. In der Hauptverhandlung wird seine Ärztin A vernommen. A sagt aus, sie habe H über seine Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen informiert, obwohl A nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden wurde. A war nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO) belehrt worden, kannte dieses aber.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Fernwirkung von Verwertungsverboten
G hat ein Kind entführt. Nach drei Tagen wird er vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung weigert er sich auszusagen. Weil die Zeit drängt, droht Polizist P dem G mit Folter, wenn er nicht verrät, wo das Kind ist. Daraufhin verrät G den Fundort der Leiche.
Strafrecht > Strafprozessrecht
§ 136a Quälerei / Fortwirkung
B wird beschuldigt, sein von ihm geliebtes Kind erstochen zu haben. In der Vernehmung sagt B aus, sich an nichts erinnern zu können. Polizist P droht, B zur Leiche seines Kindes zu führen, falls er sich nicht dazu einlasse. Da er den Anblick nicht ertragen könnte, gesteht B. Am nächsten Tag gesteht er vor dem Ermittlungsrichter R – dieses Mal ohne vorherige Drohung – noch einmal.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Hörfalle 1
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Traunsteiner Brandstiftungsfall
T will sich umbringen und zündet das Mehrfamilienhaus an, in dem sie wohnt. Sie wird von Polizistin P verhaftet und schweigt nach ordnungsgemäßer Belehrung. P fährt die verletzte T ins Krankenhaus. Um eine Anamnese durchzuführen, fragt Arzt A die T, was denn geschehen sei, worauf T wahrheitsgemäß antwortet. P hört mit. In der Hauptverhandlung schweigen T und A. P sagt aus, was T dem A erzählt hat.
Strafrecht > Strafprozessrecht
nemo tenetur und VE
Mafia-Pate P hat seine drei größten Konkurrenten im Berliner Heroinmarkt töten lassen. Bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Da alle anderen Aufklärungsmaßnahmen erfolglos bleiben, wird Polizist V als verdeckter Ermittler auf P angesetzt. Nachdem er sein Vertrauen erworben hatte, spricht V den P gezielt auf den Tatvorwurf an. Dabei drängte er ihn mehrfach und eingehend dazu, sich ihm zu offenbaren. Schließlich gesteht P ihm die Taten.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Recht auf Pflichtverteidiger
T ist dringend verdächtig, seine vierköpfige Familie umgebracht zu haben. Er wird bei seiner Vernehmung von Polizist P versehentlich nur nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO belehrt. Nachdem P ihn daraufhin weiter befragt, gesteht T irgendwann die Tat.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Effektive Hilfe bei Verteidigerkonsultation
B wird wegen des Verdachts, wertvolle Juwelen aus dem Grünen Gewölbe in Dresden gestohlen zu haben, um Mitternacht festgenommen. Zu Beginn der nächtlichen Vernehmung wird er von Polizist P auf sein Recht zu schweigen und sein Verteidigerkonsultationsrecht hingewiesen. B sagt, dass er ohne Anwalt nichts sagen werde. P reicht ihm ein Telefon. Der einzige Anwalt, den B kennt, schläft aber. Als B dies P mitteilt sagt dieser nur „Pech gehabt!“ und befragt B solange weiter, bis B gesteht.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Belehrung über Verteidigerkonsultation
Der betrunkene B flieht nach einer Kontrolle vor der Polizei. Auf der Flucht rammt er ein Polizeiauto und verletzt einen Polizisten schwer. B wird vorläufig festgenommen. Bei der Vernehmung wird B von Polizistin P darüber belehrt, dass er das Recht hat, zu schweigen. B sagt zunächst nichts, weiß aber nicht, wie er aus der Situation wieder herauskommen soll. Nach einer Stunde fängt er an zu plappern.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Ausnahmen vom Verwertungsverbot
Berufsverbrecher B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn jedoch nicht vorher nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein. B schweigt in der Hauptverhandlung. Als S als Zeugin über die Vernehmung befragt wird, schweigt auch Bs Verteidiger V.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Ablehnung von Beweisanträgen / Lügendetektor
A ist wegen sexueller Nötigung angeklagt. Zum Beweis dafür, dass die Tat nicht begangen hat, beantragt er mittels eines Polygrafen (Lügendetektor) gutachterlich festzustellen, dass er die vorgeworfene Handlung nicht vorgenommen hat.
Strafrecht > Strafprozessrecht
Freibeweisverfahren / § 136a als Verfahrensfrage
G ist wegen Mordes an einem Kind angeklagt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger behauptet, G sei bei seiner polizeilichen Vernehmung unter Androhung von Folter dazu gebracht worden, den Mord zu gestehen. Diese Einlassung sei unverwertbar. Das Gericht hält es für ausreichend, durch telefonische Nachfrage bei der Polizeidienststelle die Umstände der Vernehmung aufzuklären.