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Kirche als Gebäude der Religionsausübung (§ 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Der angestellte Anwalt A möchte ins Homeoffice und zündet am Montagmorgen (8:00 Uhr) die Kanzleiräume der Partner&Lawyers Kanzlei an. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine Menschen in der Kanzlei.