Fälle & Rechtsprechung
Definitionen
Prüfungsschemata
Strafrecht > BT 4: Brandstiftungsdelikte
Brandstiftung bei unbewohnbaren Wohnungen?
T zündet Fotos im Eimer an und setzt so fahrlässig die Wohnung in Brand. Das Bauordnungsamt erklärt alle Wohnungen im Haus für unbewohnbar. T kehrt zurück und zündet das Badezimmer gezielt an, um sich zu töten. Er überlebt. Die Wohnung wird aber so zerstört, dass sie saniert werden muss.
Retterschäden 3
T zündet das Gartenhäuschen des A an, in dem sich viele Spielsachen der kleinen Tochter S befinden. Als das Häuschen schon in Flammen steht, rennt S hinein, um ihre Lieblingsspielautos zu retten. Dabei erleidet sie Atembeschwerden und bricht ihre Rettungsaktion ab.
Retterschäden 2
A zündet das Gartenhäuschen des B an. Als das Häuschen schon in Flammen steht, rennt B hinein, um alte Familienfotos zu retten. Dabei erleidet er Atembeschwerden und bricht seine Rettungsaktion ab.
Retterschäden 1
Die radikale Kunstgegnerin A zündet eines Nachts das Museum für Angewandte Kunst in Köln an. Der herbeigerufene Feuerwehrmann F stürmt in das Objekt, um einige Werke mit Wert in Millionenhöhe vor den Flammen zu retten. Dabei kann er mit letzter Mühe einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken ausweichen.
Vorsatz bezüglich der Gesundheitsschädigung
Um Frust abzubauen, wirft A eine Brandflasche in ein abgelegenes, herrenloses Haus. Dadurch wird zunächst das obere Stockwerk erheblich beschädigt. In dessen Folge lösen sich Dachziegel, die unweit von dem einsamen Landstreicher L auf den Boden fallen. A ging davon aus, dass sich in dieser Gegend keine Menschen aufhalten. Danach brennt das Haus nieder.
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang 2
F vermutet eine Liebesbeziehung zwischen ihrem Mann M und seiner Sekretärin S. Aus Eifersucht zündet sie das Inventar des Architekturbüros des M an. Das Büro steht schnell in Flammen. M und S, die das Feuer zu spät bemerken, können auf dem Weg ins Freie gerade noch einem herabstürzenden Deckenbalken ausweichen.
Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang
A möchte sein Haus mittels eines Brandsatzes niederbrennen. Unmittelbar nach Aktivierung explodiert der Brandsatz. Zu diesem Zeitpunkt geht Passant P an dem Haus vorbei. Er wird durch die zerspringende Fensterscheibe verletzt.
Gefahr einer Gesundheitsschädigung
Gefahr der Gesundheitsschädigung für einen „anderen“ Menschen
A will sein Ferienhaus in Brand setzen. Er weiht seinen Freund F in alles ein. F verteilt Benzin im Haus. Sobald F sich in Sicherheit gebracht hat, wirft A von außen eine brennende Fackel in das Haus, welches sofort in Flammen steht. F bemerkt, dass er seine Brieftasche im Haus vergessen hat und rennt zurück ins Haus. Im Eingangsbereich erleidet er Atembeschwerden und bricht sein Vorhaben ab.
Eigentumslage am Tatobjekt
A möchte ein Zeichen gegen die westliche Konsumgesellschaft setzen. Er zündet das Warenlager des großen Onlineversandhändlers O an. Dabei erkennt er, dass sich noch Arbeiter im Warenlager befinden.
Gebäudebegriff bei der Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
A setzt in einem Wohnblock in zwei Kellerräumen auf dem Boden liegende Textilien in Brand. Er weiß, dass sich Mieter im Haus aufhalten, die durch Rauchentwicklung gefährdet werden können. Dies nimmt er billigend in Kauf. Tatsächlich kommt es zur Verrußung der Kellerräume, es verbrennen mehrere Kellerboxen samt ihres Inhalts, Stromleitungen im Keller verschmoren und zwei Kellertüren werden bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt. Drei Personen in den Wohnräumen erleiden Rauchvergiftungen.
Systematik
Die gemeinsamen Zukunftspläne von A und T sind geplatzt. A zündet daher den Rohbau (bislang keine Türen und Fenster verbaut) des zukünftigen gemeinsamen Hauses an. Er bemerkt nicht, dass sich Handwerker H im Obergeschoss befindet. Zum Glück bemerkt H den Brand frühzeitig und kann sich in Sicherheit bringen.
Täter vergewissert sich, dass eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen ist
T ist mit O verfeindet und möchte Os Villa in Schutt und Asche legen. Wichtig ist T, dass kein Mensch zu Schaden kommt. In der Tatnacht geht T durch die Villa, um festzustellen, dass diese verlassen ist. Dann legt er ein Feuer und die ganze Villa brennt ab. Niemand wird verletzt.
Entwidmung für minderjährige Kinder
A ist Alleineigentümerin eines Einfamilienhauses, das sie mit ihren zwei minderjährigen Töchtern bewohnt. Das Sorgerecht für die Kinder steht ihr gemeinsam mit ihrem geschiedenen Ehemann B zu. Um den beabsichtigten Hausumbau zu finanzieren, beschließt A das Haus in Brand zu setzen und sodann die Feuerversicherung in Anspruch zu nehmen. In dieser Zeit befinden sich die Kinder bei ihrem Vater.
(Konkludente) Entwidmung 2
T und F sind Miteigentümer eines Wochenendhauses auf Sylt. Dort haben beide öfters Wochenenden und Urlaube verbracht. Eines Tages setzt T – zu seinem Vergnügen und ohne das Wissen seiner Frau F – das Haus in Brand. F hält sich zum Tatzeitpunkt in der Stadtwohnung auf.
(Konkludente) Entwidmung 1
A wohnt seit drei Jahren in einem Hausboot, das ständig in einem Hamburger Kanal anliegt. Da ihn seine Unterkunft zu langweilen beginnt, beschließt er, in eine Wohnung umzuziehen. Sein Hausboot zündet er daraufhin an.
Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – öffentliche Toilette
Die öffentlichen Toiletten am Kölner Hbf sind von 7:00-21:00 Uhr geöffnet. Um 20:00 Uhr verteilt T Benzin im Waschbeckenbereich. Erst gegen 23:30 Uhr zündet er das Benzin an. Das Toilettenhäuschen steht in Flammen.
Räumlichkeiten, die zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dienen (Nr. 3) – Büro, Arbeitsstätten
Der angestellte Anwalt A möchte ins Homeoffice und zündet am Montagmorgen (8:00 Uhr) die Kanzleiräume der Partner&Lawyers Kanzlei an. Zu diesem Zeitpunkt befinden sich keine Menschen in der Kanzlei.
Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Sekte
T zündet das einstöckige Gemeindehaus der Scientology-Kirche an. Dieses ist ausschließlich dem wöchentlichen Studium der Schriften L. Ron Hubbards, des Gründers der Kirche, gewidmet. Es brennt vollständig ab.
Eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude (Nr. 2) – Kirche
Im Januar zündet T eine kleine Marienkapelle an, in der nur im Mai Gottesdienste gefeiert werden. Sie brennt vollständig ab.
Gemischt genutzte Gebäude
A betreibt im Untergeschoss seines Wohnhauses eine Drogerie. B vergießt im Untergeschoss Benzin und zündet es an. Das Feuer bereitet sich rasch aus, etliche Regale verbrennen. Nur der Holzrahmen der zum Wohnbereich führenden Tür brennt.
Leerstehendes Haus 1
A ist Eigentümer eines Hotels, das er durch ein modernes Wellness-Hotel ersetzen möchte. Er zündet das Hotel in den Betriebsferien an. Zu dieser Zeit sind im Hotel weder Gäste noch Angestellte. Nur die Putzfrau P kommt gelegentlich am Morgen, um die Zimmer zu reinigen.
Leerstehendes Haus 2
A bittet den B, ihm seine Almhütte, die nur während des Sommers von A selbst bewohnt ist, in einer Winternacht anzuzünden, weil er in den Genuss der Brandversicherungssumme gelangen möchte. B tut dies, um A den Wunsch zu erfüllen.
Schwere Brandstiftung bei einem Wohnmobil (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB – andere Räumlichkeit)
A zündet den Wohnwagen an, in dem sich der Obdachlose O regelmäßig, jedoch widerrechtlich aufhält. Der Wohnwagen steht in Flammen.