Im Stich lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „im Stich lassen“ (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Das Im-Stich-Lassen ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter – der ein Garant sein muss – von der ihm anvertrauten Person räumlich entfernt.

Dadurch entsteht für das Opfer eine hilflose Lage, an die sich unmittelbar die Phase des Im-Stich-Lassens anschließt.

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