Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Aussetzung, § 221 StGB
Im Stich lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Im Stich lassen (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff „im Stich lassen“ (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Das Im-Stich-Lassen ist typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter – der ein Garant sein muss – von der ihm anvertrauten Person räumlich entfernt.