Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „Hindernis bereiten“ (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Hindernisbereiten ist nach hM jeder Vorgang, der geeignet ist, den regelmäßigen Betrieb zu hemmen oder zu stören.

zB Auflegen von Steinen auf die Schienen oder eines Metallbügels auf die Oberleitung, Überqueren von Bahngleisen durch einen Kraftwagen

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