1027 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 1027 Definitionen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 6 beliebtesten Definitionen

Diese Definitionen wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Wann ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie (h.M.) eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?

Vorsatz (§ 15 StGB)

Was versteht man unter „Vorsatz“ (§ 15 StGB)?

Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)

Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“

Tatentschluss (§ 22 StGB)

Definiere den Begriff „Tatentschluss“ (§ 22 StGB):

Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

Definiere den Begriff des „unmittelbaren Ansetzens“ zum Versuch (§ 22 StGB):

Adäquanztheorie

Wann ist eine Bedingung adäquat kausal?

Die neuesten Definitionen

Diese Definitionen wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Abstrakte Normenkontrolle – Antragsgegenstand (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)

Wodurch zeichnet sich ein tauglicher Antragsgegenstand im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle aus (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76ff. BVerfGG)?

Antragsgegenstand des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Definiere den Begriff des „Antragsgegenstands“ im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG). ‌

Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)

Definiere den Begriff der Beteiligtenfähigkeit im Rahmen des Organstreitverfahrens (Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG)! ‌

Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)

Was versteht man unter denm Begriff des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)?

Öffentliche Einrichtung - Definition

Bevor du prüfst, ob dem Anspruchssteller ein Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zusteht, musst du zunächst feststellen, ob überhaupt eine öffentliche Einrichtung vorliegt. Dafür muss die Definition sitzen:

Unfriedlichkeit der Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG)

Was ist unter dem Begriff der „Unfriedlichkeit“ einer Versammlung zu verstehen (Art. 8 Abs. 1 GG)?

Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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