Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB: 6 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die neuesten Definitionen zum Thema Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
Diese Definitionen zum Thema Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Fahrzeug (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Fahrzeug“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Hindernis bereiten (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Hindernis bereiten“ (§ 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Straßenverkehr“ (§ 315b Abs. 1 StGB)?
Anlagen (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Anlagen“ (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Zerstören (§ 303 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „zerstören“ (§ 303 Abs. 1 StGB):
Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „beschädigen“ (§ 303 Abs. 1 StGB):