Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultaneitätsprinzip (dolus subsequens bei Schießübung)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schießt im Wald auf Bäume, um für die anstehende Schützenmeisterschaft zu trainieren. Er weiß nicht, dass seine Frau E dort gerade Pilze sucht. Als A sie durch ein Versehen tödlich trifft, ist er hocherfreut, da er sie schon länger für ein lästiges Übel hielt.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Koinzidenz- / Simultaneitätsprinzip (dolus subsequens bei Schießübung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann nur wegen Totschlags (§ 212 StGB) an E bestraft werden, wenn er die E vorsätzlich getötet hat.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
2. A ist über den Tod der E hocherfreut. Er hat sie demnach vorsätzlich getötet.
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Nein, das ist nicht der Fall!
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Alex
20.7.2020, 08:26:52
Ich vermisse das eigentlich relevante Koinzidenzprinzip aus § 8 S. 1 StGB des Falls und die Begriffe dolus subsequens dolus antecedens bei der letzten Antwort.

Marilena
23.7.2020, 10:09:35
Hi Alex, danke für Deinen Hinweis! Wir stimmen Dir zu, dass man die Begriffe hier gut anführen kann. Wir beabsichtigen allerdings, bei den Fällen zur Allgemeinbildung Recht möglichst allgemeinverständliche Hinweistexte zu veröffentlichen, die eben nicht möglichst viele Fachtermini enthalten, die der juristische Laie sich eh nicht merken wird/möchte.

Pilea
4.1.2023, 12:45:31
Schlägt sich das nachträgliche Freuen irgendwie nieder, zB in der Strafzumessung?

Lukas_Mengestu
4.1.2023, 15:19:26
Hallo Pilea, die Grundsätze der Strafzumessung ergeben sich aus § 46 StGB. Hierzu gehört auch explizit das Nachtatverhalten des Täters (§ 46 Abs. 2 Var. 6 StGB), sodass die rechtsfeindliche Gesinnung die sich durch das "Freuen" zeigt, durchaus strafschärfend berücksichtigt werden kann. Wichtig ist aber, dass die äußerste Grenze der Strafzumessung aber die Schuld des Täters bleibt (§ 46 Abs. 1 StGB), d.h. im Hinblick auf den Strafrahmen der Fahrlässigkeitstat ändert sich nichts. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team