Bedingter Tötungsvorsatz bei heftigen Tritten gegen den Kopf – Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B sind stark alkoholisiert und erregt. Sie streiten mit O. Mit der Innenseite ihrer Schuhe treten A und B beide mehrfach gegen den Kopf des am Boden liegenden O. O überlebt, erleidet aber zahlreiche Schädelfrakturen.
Einordnung des Falls
Bedingter Tötungsvorsatz bei heftigen Tritten gegen den Kopf – Abgrenzung Eventualvorsatz / bewusste Fahrlässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B haben sich wegen gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB strafbar gemacht.
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Genau, so ist das!
2. Tritte des Täters gegen den Kopf des Opfers lassen automatisch den Schluss auf Tötungsvorsatz (§ 212 Abs. 1 StGB) zu. A und B haben sich auch wegen versuchter Tötung strafbar gemacht.
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Nein, das trifft nicht zu!