Zivilrecht
Werkrecht
Gefahrtragungsregeln
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund der vom Besteller erteilten Anweisung, Teilvergütung, § 645 I
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund der vom Besteller erteilten Anweisung, Teilvergütung, § 645 I
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Stadt S lässt von der örtlichen Baufirma B eine Turnhalle errichten. Während der Bauarbeiten weist S die B an, statt Kies Asche als Füllmaterial zu verwenden. Die Asche zieht Wasser, quillt und beschädigt das Bauwerk noch während des Bauprozesses. Das konnten weder S noch B ahnen.
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Einordnung des Falls
Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund der vom Besteller erteilten Anweisung, Teilvergütung, § 645 I
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B trägt bis zur Abnahme die Vergütungsgefahr.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat einen fälligen Anspruch auf die volle Vergütung aus § 631 Abs. 1 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der Werkunternehmer hat Anspruch auf einen Teil der Vergütung, wenn das Werk infolge einer Weisung des Bestellers untergeht (§ 645 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ja!
4. S hat eine Anweisung erteilt.
Genau, so ist das!
5. Das Werk ist aufgrund der Weisung untergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
6. Das Werk hat sich aufgrund der Anweisung verschlechtert.
Ja!
7. B hat die Verschlechterung zu vertreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. B hat einen Anspruch auf einen Teil der Vergütung.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Katzenkönigin
21.7.2021, 11:06:59
Wieso kann man hier nicht darauf abstellen dass eine Baufirma so etwas eigentlich wissen müsste? Bzw. sich darüber erkundigen müsste ob das Füllmaterial verwendbar ist?
Lukas_Mengestu
22.7.2021, 12:18:30
Hallo
Katzenkönigin, in der Praxis würde man sicher die Frage stellen müssen, ob ein erfahrenes Bauunternehmen bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen, dass hier die Asche kein geeignetes Füllmaterial ist. Sofern dies streitig ist zwischen den Parteien, müsste hierüber ggfs. ein Sachverständigengutachten angefordert werden. In unseren Fällen (und den Klausuren an der Uni) hat man es etwas leichter, da man den Sachverhalt als gegeben ansehen kann. Dieser besagt, dass beide Parteien nicht ahnen konnten, dass die Asche Wasser ziehen wird und das Bauwerk in Mitleidenschaft bringt. Daran ist man dann als Bearbeiter gebunden, auch im Hinblick auf die weitere Subsumtion. Fun Fact: So praxisfern ist dies übrigens gar nicht, da auch der BGH als Revisionsgericht und zum Teil auch die Berufungsgerichte (LG bzw. OLG) an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden sind. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Katzenkönigin
22.7.2021, 12:27:05
Danke für diese ausführliche Antwort!
simon175
10.9.2024, 19:01:03
In der Aufgabe heißt es, dass der Unternehmer bei Anweisungen des Bestellers seine Bedenken mitteilen muss, *ansonsten hätte er den daraus resultierenden Untergang zu vertreten*. Geht das aus dem Telos der Norm hervor oder stellt man in dem Fall auf § 254 II S. 1 BGB ab? Mir persönlich erscheint es recht hart das Vertretenmüssen beim Mitverschulden im Fall der bloßen "Bedenken" 100%ig auf den Unternehmer zu verlagern. Vielleicht wisst Ihr mehr, danke.
Timurso
11.9.2024, 07:39:53
Ein Abstellen auf § 254 BGB ergibt in diesem Fall keinen Sinn, da kein Schadensersatzanspruch im Raum steht. § 645 I 1 BGB setzt voraus, dass der Unternehmer den Untergang nicht zu vertreten hat. Bereits ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB würde dafür ausreichen, dass der Unternehmer den Untergang zu vertreten hat. Das Vertretenmüssen wird dabei nicht zu 100% auf den Unternehmer verlagert, es realisiert sich dann einfach nur die Gefahr, die der Unternehmer ohnehin trägt. Außerdem ist es meiner Meinung nach durchaus sachgerecht, dass der Unternehmer, der in seinem Tätigkeitsfeld überlegenes Wissen hat, sicherstellen muss, dass seine Handlungen nicht zum Untergang des Werkes führt. Wenn er Bedenken hat, muss er denen halt nachgehen und im Zweifel recherchieren oder testen. Das beschwert ihn meiner Meinung nach jetzt nicht über Gebühr.