Stufenklage (§ 254 ZPO)


Aus welchen Stufen besteht die Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO?

  1. Auskunftsanspruch

    Erste Stufe bildet das Auskunftsbegehren des Klägers. Erst wenn der Beklagte die verlangte Auskunft erteilt und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kommt es zum klägerischen Leistungsbegehren. Der Auskunftsanspruch bedarf einer Anspruchsgrundlage. Diese kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben. § 242 BGB ermöglicht laut ständiger Rechtsprechung einen Auskunftsanspruch, wenn nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Auskunftserteilung gegeben ist.Beispiele für einen Auskunftsanspruch sind etwa: § 259, 666, 1379, 1605, 1839, 1978, 2027, 2314 BGB.

  2. Anspruch auf eidesstattliche Versicherung

    Besteht Grund zur Annahme, dass der Beklagte seine Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben hat, kann der Kläger nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

  3. Leistungsanspruch

    Im Rahmen des Leistungsanspruches erfolgt die übliche materielle Prüfung der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community