Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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D entwendet das E-Bike des E im Jahr 2017. 2019 entdeckt E bei einem Stadtbummel zufällig sein E-Bike, das D mit einem Fahrradschloss an einer Laterne abgeschlossen und gesichert hat. E knackt das Schloss und fährt auf dem E-Bike davon.

Einordnung des Falls

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat durch den Diebstahl den unmittelbaren Besitz an seinem E-Bike verloren.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat.E hatte keine Möglichkeit mehr zur Einwirkung auf sein E-Bike, nachdem D es entwendete.

2. D hat E den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen.

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen. D nahm das Fahrrad ohne Willen des E in Besitz. Dies war auch nicht durch eine gesetzliche Regelung besonders gestattet, sondern verwirklicht einen Straftatbestand (§ 242 Abs. 1 StGB).

3. E begeht seinerseits verbotene Eigenmacht, indem er das E-Bike von der Laterne löst und damit davonfährt.

Ja, in der Tat!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.E nahm das Fahrrad ohne Willen des D in Besitz. Dabei kommt es nicht darauf an, dass D das Fahrrad selbst mit verbotener Eigenmacht entwendete.

4. D hat einen Herausgabeanspruch gegen E (§ 861 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. E entzog D den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). E besitzt fehlerhaft gegenüber D, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Anspruch ist auch nicht nach § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. E hat die Jahresfrist überschritten. Der Anspruch ist auch nicht nach § 864 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da seit Verübung der verbotenen Eigenmacht durch E nicht mehr als 1 Jahr vergangen ist.

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