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Der Besitzschutz

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

D entwendet das E-Bike des E im Jahr 2017. 2019 entdeckt E bei einem Stadtbummel zufällig sein E-Bike, das D mit einem Fahrradschloss an einer Laterne abgeschlossen und gesichert hat. E knackt das Schloss und fährt auf dem E-Bike davon.

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Einordnung des Falls

Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat durch den Diebstahl den unmittelbaren Besitz an seinem E-Bike verloren.

Ja!

Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB) ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subjektives Element) getragene tatsächliche Sachherrschaft (objektives Element) über eine Sache. Tatsächliche Sachherrschaft setzt voraus, dass die Person eine realisierbare Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache hat.E hatte keine Möglichkeit mehr zur Einwirkung auf sein E-Bike, nachdem D es entwendete.
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2. D hat E den Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen.

Genau, so ist das!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen. D nahm das Fahrrad ohne Willen des E in Besitz. Dies war auch nicht durch eine gesetzliche Regelung besonders gestattet, sondern verwirklicht einen Straftatbestand (§ 242 Abs. 1 StGB).

3. E begeht seinerseits verbotene Eigenmacht, indem er das E-Bike von der Laterne löst und damit davonfährt.

Ja, in der Tat!

Verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB) ist jede widerrechtlich vorgenommene Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzers in der Ausübung seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Widerrechtlich ist die Besitzbeeinträchtigung, wenn sie ohne den Willen des Besitzers erfolgt und gesetzlich nicht besonders gestattet ist. Die Beeinträchtigung kann in einer Sachentziehung oder in einer sonstigen Störung bestehen.E nahm das Fahrrad ohne Willen des D in Besitz. Dabei kommt es nicht darauf an, dass D das Fahrrad selbst mit verbotener Eigenmacht entwendete.

4. D hat einen Herausgabeanspruch gegen E (§ 861 Abs. 1 BGB).

Ja!

Der Herausgabeanspruch aus § 861 Abs. 1 BGB setzt voraus: (1) Besitzentzug beim Anspruchsteller durch verbotene Eigenmacht, (2) fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, (3) kein Ausschluss nach § 861 Abs. 2 BGB, (4) kein Erlöschen nach § 864 BGB. E entzog D den Besitz mit verbotener Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). E besitzt fehlerhaft gegenüber D, da er die verbotene Eigenmacht selbst begangen hat (§ 858 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Anspruch ist auch nicht nach § 861 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. E hat die Jahresfrist überschritten. Der Anspruch ist auch nicht nach § 864 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, da seit Verübung der verbotenen Eigenmacht durch E nicht mehr als 1 Jahr vergangen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAX

Max

21.7.2020, 00:03:00

Müsste der Anspruch nicht doch ausgeschlossen sein? Jahresfrist ist doch überschritten, dementsprechend dürfte er doch ausgeschlossen sein?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.7.2020, 18:19:11

Hallo Max, danke für die Frage! Es ist zu differenzieren zwischen dem Anspruch aus § 861 BGB des E und dem des D. Der Anspruch des E ist ausgeschlossen, da schon über ein Jahr, seit Ausübung der verbotenen Eigenmacht vergangen ist. Der des D jedoch nicht, dort ist die Zeitspanne des § 861 II noch nicht abgelaufen!

Hamburger Michel

Hamburger Michel

3.10.2020, 19:43:38

Hallo Max, § 861 II ist auf den ersten Blick ein bisschen schwer zu verstehen, wird durch diese Fälle jedoch gut veranschaulicht. "Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war" E, der das Fahrrad 2019 mitgenommen hat, ist nun der gegenwärtige Besitzer, dem gegenüber D das Fahrrad fehlerhaft besessen hat. Diese kumulative Voraussetzung des § 861 II liegt vor. "und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist." Desweiteren muss für einen Ausschluss des Anspruchs des D aus § 861 I gemäß § 861 II diese Voraussetzung vorliegen. Die Entziehung (in § 861 II ist die durch E relevant) fand 2019 statt, D hat allerdings den Besitz 2017 erlangt, was nicht das letzte Jahr vor der Entziehung

Hamburger Michel

Hamburger Michel

3.10.2020, 19:44:06

durch E darstellt (2019). § 861 II: Der Anspruch (des D) ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz (des D) dem gegenwärtigen Besitzer (E) oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung (des E) erlangt worden ist.

Hamburger Michel

Hamburger Michel

3.10.2020, 19:46:59

Meine Antwort konnte nur in zwei Teilen gesendet werden, Teil 1 ganz unten, Teil 2 direkt nach dieser "Antwort". 😊

Johannes Nebe

Johannes Nebe

18.6.2022, 17:07:02

Beim Fall des Vasenkaufs hieß es, der Dolo-agit-Einwand könne nicht erhoben werden, weil sonst der Normzweck des § 861 unterlaufen würde, unzulässige Selbsthilfe zu verhindern. Hier hingegen könnte doch dem Herausgabeanspruch des D nach § 861 der Herausgabeanspruch des E nach § 985 entgegengehalten werden. Greift auch hier der Dolo-agit-Einwand nicht, weil die Besitzschutznormen ggü. den Eigentumsschutznormen Priorität haben? Oder wäre der Einwand möglich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.6.2022, 12:28:25

Hallo Johannes, in der Tat wäre auch insoweit eine dolo-agit Einrede ausgeschlossen und E zunächst zur Herausgabe des Fahrrads verpflichtet, da er die Ausschlussfrist des § 861 Abs. 2 BGB versäumt hat. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Paulah

Paulah

22.11.2023, 20:01:46

Wo liegt der Unterschied zwischen § 861 Abs. 2 BGB und § 864 Abs. 1 BGB?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 12:59:15

Hallo Paulah, danke für deine Frage. Beides stellen Ausschlussgründe für die

Besitzrecht

e dar. Der aus § 864 Abs. 1 BGB knüpft dabei an Zeitablauf an. § 861 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer gegenüber fehlerhaft war. Es liegen also Rechtsgründe vor, die den Besitzschutz ausschließen. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Paulah

Paulah

24.11.2023, 20:55:29

Ich habe es immer noch nicht und verstehe bisher Folgendes: § 861 Abs. 2 (! nicht 1) BGB geht es darum, dass kein Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB besteht, wenn zum einen der entzogene Besitz gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger fehlerhaft war. Fehlerhaft war er, wenn der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wurde. Zum anderen darf der fehlerhafte Besitz nicht im letzten Jahr vor der erneuten Besitzentziehung erworben worden sein. Sonst ist der Anspruch ausgeschlossen. § 864 Abs .1 BGB sagt, ein Anspruch, der auf § 861 BGB (Besitzentziehung) oder auf § 862 BGB (Besitzstörung) begründet ist, erlöscht nach Ablauf eines Jahres nach Verübung der verbotenen Eigenmacht. Wenn ich § 862 BGB außen vor lasse, erkenne ich den Unterschied zu § 861 Abs. 2 BGB nicht. Im § 864 Abs. 1 BGB wird, genau wie beim § 861 Abs. 2 BGB gefordert, dass verbotenen Eigenmacht verübt wurde [ich übersetze: es wird etwas fehlerhaft besessen] und der Anspruch erlischt, wenn die Jahresfrist nach Verübung der Eigenmacht abgelaufen ist. In beiden Fällen wird also verbotene Eigenmacht und eine ausschließende Jahresfrist beschrieben. Den Unterschied sehe ich immer noch nicht.

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

10.2.2024, 23:25:58

Hi Paulah! Vielleicht verstehst du‘s anhand eines Beispiels besser.. Die Ausgangssituation: Dieb D stiehlt das Fahrrad des A am 01.01.2024. A sieht am 03.01.2024, 2 Tage nach dem Diebstahl durch D, sein an einer Laterne abgeschlossenes Fahrrad. A bricht das Schloss auf und „klaut“ das Fahrrad wieder zurück. D gefällt das nicht und mag sodann gem. § 861 I BGB den Besitz am Fahrrad von A eingeräumt bekommen. Lösung: § 861 I BGB eigentlich (+), aber: (1) der Besitz des D war fehlerhaft (=> § 858 II 1 BGB) und (2) wurde „im letzten Jahr vor der Entziehung“ erlangt. Die Voraussetzungen des § 861 II BGB liegen vor, somit ist der Anspruch aus § 861 I 1 Alt. 1 BGB *ausgeschlossen*. Gleiches wäre der Fall, wenn der alleinige Erbe des D in der Zwischenzeit das Fahrrad geerbt hätte (§ 861 II 1 Alt. 2 BGB). In einer anderen Konstellation, in der D nicht fehlerhaft besaß (etwa durch gutgl. Erwerb), könnte A nur den Anspruch aus § 861 I BGB geltend machen, solange dieser binnen eines Jahres Klage erhebt (§ 854 BGB). Vertiefend: Während § 864 BGB davon ausgeht, dass ein Anspruch aus § 861 I BGB besteht, dieser aber durch eine Art „zusätzliche Voraussetzung“ (hier nämlich die Jahresfrist aus § 864) erweitert wird, ist in § 861 II BGB etwas anderes der Hintergrund: In § 861 II BGB werden nämlich Voraussetzungen gelistet, wonach bei deren Erfüllung der Anspruchsteller iSd § 861 I BGB nicht schutzwürdig ist. § 864 liegt also etwas anderes zugrunde, als § 861 II BGB. Letzterer normiert Ausschlussgründe, Ersterer normiert eine Art weitere Voraussetzung, um den neuen Besitzer (iSd § 861 I BGB) zu schützen. Das macht auch durchaus Sinn - stell dir vor, jemand entzieht deinen Besitz und du machst x Jahre nach der Besitzentziehung einen Anspruch aus § 861 I BGB geltend. Das würde zu großen praktischen Problemen führen, die man teilweise nur schwer bis gar nicht lösen kann. Hierfür dann eben § 864 BGB, der den Anspruchsteller des § 861 I BGB zum zeitigen Handeln zu bewegen versucht. § 861 II schließt den Schutz eines, beispielsweise, bösgläubigen Diebes aus, § 864 BGB schützt den gegenwärtigen Besitzer vor einer Klage eines vor Ewigkeiten Besitzenden. Galigrü!

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

10.2.2024, 23:26:29

Hi @[Paulah](135148)! Vielleicht verstehst du‘s anhand eines Beispiels besser.. Die Ausgangssituation: Dieb D stiehlt das Fahrrad des A am 01.01.2024. A sieht am 03.01.2024, 2 Tage nach dem Diebstahl durch D, sein an einer Laterne abgeschlossenes Fahrrad. A bricht das Schloss auf und „klaut“ das Fahrrad wieder zurück. D gefällt das nicht und mag sodann gem. § 861 I BGB den Besitz am Fahrrad von A eingeräumt bekommen. Lösung: § 861 I BGB eigentlich (+), aber: (1) der Besitz des D war fehlerhaft (=> § 858 II 1 BGB) und (2) wurde „im letzten Jahr vor der Entziehung“ erlangt. Die Voraussetzungen des § 861 II BGB liegen vor, somit ist der Anspruch aus § 861 I 1 Alt. 1 BGB *ausgeschlossen*. Gleiches wäre der Fall, wenn der alleinige Erbe des D in der Zwischenzeit das Fahrrad geerbt hätte (§ 861 II 1 Alt. 2 BGB). In einer anderen Konstellation, in der D nicht fehlerhaft besaß (etwa durch gutgl. Erwerb), könnte A nur den Anspruch aus § 861 I BGB geltend machen, solange dieser binnen eines Jahres Klage erhebt (§ 854 BGB). Vertiefend: Während § 864 BGB davon ausgeht, dass ein Anspruch aus § 861 I BGB besteht, dieser aber durch eine Art „zusätzliche Voraussetzung“ (hier nämlich die Jahresfrist aus § 864) erweitert wird, ist in § 861 II BGB etwas anderes der Hintergrund: In § 861 II BGB werden nämlich Voraussetzungen gelistet, wonach bei deren Erfüllung der Anspruchsteller iSd § 861 I BGB nicht schutzwürdig ist. § 864 liegt also etwas anderes zugrunde, als § 861 II BGB. Letzterer normiert Ausschlussgründe, Ersterer normiert eine Art weitere Voraussetzung, um den neuen Besitzer (iSd § 861 I BGB) zu schützen. Das macht auch durchaus Sinn - stell dir vor, jemand entzieht deinen Besitz und du machst x Jahre nach der Besitzentziehung einen Anspruch aus § 861 I BGB geltend. Das würde zu großen praktischen Problemen führen, die man teilweise nur schwer bis gar nicht lösen kann. Hierfür dann eben § 864 BGB, der den Anspruchsteller des § 861 I BGB zum zeitigen Handeln zu bewegen versucht. § 861 II schließt den Schutz eines, beispielsweise, bösgläubigen Diebes aus, § 864 BGB schützt den gegenwärtigen Besitzer vor einer Klage eines vor Ewigkeiten Besitzenden. Galigrü!

Paulah

Paulah

11.2.2024, 11:49:00

Dankeschön! So langsam löst sich der Knoten im Gehirn. "In einer anderen Konstellation, in der D nicht fehlerhaft besaß (etwas durch gutgl. Erwerb), könnte A nur den Anspruch aus § 861 I BGB geltend machen, solange dieser binnen eines Jahres Klage erhebt (§ 864 BGB)" Dann bestünde aber doch gar kein Anspruch, weil verbotene Eigenmacht und der fehlerhafte Besitz nicht vorliegen. Liebe Grüße von Paula

MayonnaiseOperator

MayonnaiseOperator

11.2.2024, 12:15:15

Da hast du natürlich komplett Recht!! Entschuldige den Fehler, der wird wahrscheinlich der späten Stunde zu der ich dir antwortete geschuldet sein! 😅 Ansonsten sollt‘ meine Antwort aber seine Richtigkeit haben :)

Paulah

Paulah

11.2.2024, 15:52:47

Na, dann habe ich ja wenigstens etwas verstanden. ;-) Aber dann ist es ja so, dass ein Ausschluss gegriffen hätte, wenn E die verbotene Eigenmacht innerhalb des ersten Jahres ausgeübt hätte. Wenn er also schnell genug ist, darf er sich das Rad zurückholen und wenn nicht, hat er Pech gehabt? Das klingt dann eher wie eine Schutzfrist für den Dieb nach Ablauf einer Wartezeit! Und meine Frage aus dem anderen Thread: Beide Fristen gehen von der verbotenen Eigenmacht aus und laufen ein Jahr. Wann könnte der Fall eintreten, dass ein Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB zwar entstanden (also nach § 861 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossen), aber nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen ist? Das ist definitiv nicht mein Thema!

Paulah

Paulah

12.2.2024, 13:21:15

Ich glaube, ich hab's! Es wird erst im Drei- oder Mehrpersonenverhältnis relevant: Dann entfällt der Anspruch nach § 861 Abs. 1 BGB, weil ein Dritter gegenüber dem ersten nicht fehlerhaft besitzt: D klaut das Rad von E und X entwendet es von D. Dann hat D gegenüber X nicht fehlerhaft besessen und § 861 II BGB greift nicht. § 864 Abs. 1 BGB kommt aber zum Zug.

Paulah

Paulah

9.12.2023, 13:26:40

Ich habe immer noch Probleme, die Konstellation zu verstehen - liegt, glaube ich, an dem schrägen Gesetzestext. Ich versuche zunächst den Gesetzestext § 861 Abs. 2 BGB auf den Fall zu übertragen: Der Anspruch nach § 861 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen, wenn 1. der Besitzer [D] dem Störer [E] gegenüber fehlerhaft besitzt und D besitzt nicht mehr. Müsste es hier nicht heißen "besessen hat"? Genauer: Muss ich hier gedanklich den Gesetzestext grammatikalisch verbessern? 2. der Besitz [des früheren Besitzers D] in dem letzten Jahr vor der Störung [durch E, 2019] erlangt worden ist. Punkt 1. ist erfüllt, Punkt 2. nicht, weil D den Besitz schon 2017 erlangt hat. Deshalb ist der Anspruch nicht ausgeschlossen. Der Anspruch nach § 864 Abs. 1 BGB erlischt [!], wenn 1. Nach Entstehung eines Anspruchs aus §§ 861 ( Besitzentziehung), 862 (Besitzstörung) [hier: der Anspruch des D entsteht 2019] 2. ein Jahr abgelaufen ist [ist es vorliegend nicht] Dann nochmal zu meiner Frage aus dem anderen Thread Ich habe inzwischen verstanden, dass es in § 861 Abs. 2 BGB um die Entstehung des Anspruchs geht und in § 864 Abs. 1 BGB um das Erlöschen. Ich müsste die Vorschriften demnach schon mal an unterschiedlichen Stellen im Gutachten prüfen. Wann könnte aber der Fall eintreten, dass der Anspruch zwar entstanden, aber dann nach § 864 Abs. 1 BGB erloschen ist? Oder geht es im § 864 Abs. 1 BGB um die Klagefrist? D. h. es kann ein Anspruch entstehen, wenn aber nicht rechtzeitig geklagt wird, erlischt er. Viele Grüße von Paula


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