Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)

Eigentumsvorbehalt, verlängert (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)


Was versteht man unter einem „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1, 398 BGB)?

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts, der meist vereinbart wird, wenn der Vorbehaltskäufer ein Zwischenhändler ist und die Sache nur zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt. Er enthält regelmäßig vier Vereinbarungen: (1) einfacher Eigentumsvorbehalt zwischen Verkäufer und Käufer (§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB), (2) Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers (§ 185 Abs.1 BGB), sodass dieser über die Vorbehaltsware verfügen darf, (3) Vorausabtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung (§ 398 BGB), (4) Einzugsermächtigung des Vorbehaltskäufers (analog § 185 Abs.1 BGB).

Ist der Vorbehaltskäufer ein Produzent, der die Sache verarbeitet, so wird zudem (5) eine Verarbeitungsklausel/Mitherstellungsklausel vereinbart. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Lieferant auch nach Verarbeitung der gelieferten Sache weiterhin Eigentümer der Sache bleibt. Die dogmatische Konstruktion hierfür ist indes streitig.

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