Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)


Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?

Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 932 Abs. 2 analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

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