Strafrecht
Konkurrenzen im Strafrecht
Allgemeiner Teil
Handlungsmehrheit/Gesetzeskonkurrenz/mitbestrafte Nachtat
Handlungsmehrheit/Gesetzeskonkurrenz/mitbestrafte Nachtat
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T steckt im Öko-Markt Veggie-Elvis eine vegane Wurst in ihre Ledertasche. Sie bezahlt nur eine Hafermilch. Die Wurst isst sie zuhause angekommen direkt auf.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat mehrere Strafgesetze durch mehrere Handlungen verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 303 StGB ist hier mitbestrafte Nachtat zu § 242 StGB.
Ja, in der Tat!
3. Liegt eine Handlungsmehrheit vor, kommt es grundsätzlich zur Realkonkurrenz (Tatmehrheit) nach § 53 StGB. In diesem Fall wird eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB gebildet. Ausnahmsweise führt die Handlungsmehrheit aber nicht zur Tatmehrheit, wenn eine Gesetzeskonkurrenz vorliegt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
DominickKantor
5.9.2023, 06:58:51
Das beste ist, gibt sie die Wurst zuhause ihrem Freund zu essen und isst er diese, obwohl er weiß, dass die Wurst gestohlen ist, begeht er nach der Reform des § 261 tatbestandlich eine
Geldwäsche...
Daniel (blabab45)
4.10.2023, 18:13:44
Weiter noch. Wenn er grob fahrlässig nicht erkennt, dass sie gestohlen ist, ist es immernoch
Geldwäsche.
Efecan Ö.
23.11.2023, 09:44:16
Hallo liebe Community, Ich meine mal gehört zu haben, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache (hier das Essen der Wurst) niemals eine Sachbeschädigung darstellen kann? Könnte mir hierbei jemand auf die Sprünge helfen .. Liebe Grüße.
Leo Lee
26.11.2023, 09:14:46
Hallo Efecan, in der Tat hast du völlig Recht! Das entspricht sogar der h.M., die in dem bestimmungsgem. Gebrauch gerade keine Sachbeschädigung sieht. Neben diesem Beispiel gibt es auch den Fall, dass das Zusenden unverlangter Fax-Schreiben (Papier wird beim Opfer „verbraucht“) ebenfalls keine Sachbeschädigung darstellt. Für eine Vertiefung kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 303 Rn. 12 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Efecan Ö.
26.11.2023, 14:05:45
Vielen Dank Leo!:)
Faby
11.8.2024, 16:41:33
Sollte der Fall hier dann nicht angepasst werden, wenn es gar keine Sachbeschädigung ist? 😊 @[Leo Lee](213375)
Dominic
13.8.2024, 12:45:02
Sehe ich auch so