Handlungsmehrheit/Gesetzeskonkurrenz/mitbestrafte Nachtat


leicht

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T steckt im Öko-Markt Veggie-Elvis eine vegane Wurst in ihre Ledertasche. Sie bezahlt nur eine Hafermilch. Die Wurst isst sie zuhause angekommen direkt auf.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat mehrere Strafgesetze durch mehrere Handlungen verwirklicht.

Genau, so ist das!

T hat zunächst die Wurst aus dem Supermarkt eingesteckt und gestohlen und anschließend verzehrt (§ 242 StGB).

2. § 303 StGB ist hier mitbestrafte Nachtat zu § 242 StGB.

Ja, in der Tat!

Nach Diebstahl oder Unterschlagung ist eine Sachbeschädigung nach der Rspr. und h.L. straflose Nachtat, da das Merkmal der Zueignungsabsicht bzw. Zueignung das Unrecht der Sachbeschädigung bereits in subjektiv-vorverlagernder Form erfasst.

3. Liegt eine Handlungsmehrheit vor, kommt es grundsätzlich zur Realkonkurrenz (Tatmehrheit) nach § 53 StGB. In diesem Fall wird eine Gesamtstrafe nach § 54 StGB gebildet. Ausnahmsweise führt die Handlungsmehrheit aber nicht zur Tatmehrheit, wenn eine Gesetzeskonkurrenz vorliegt.

Ja, in der Tat!

Gesetzeskonkurrenz kann bei der Handlungsmehrheit in Form einer mitbestraften Vor- oder Nachtat gegeben sein. Als mitbestrafte Vortat bezeichnet man eine Deliktsverwirklichung, die straflos bleibt, weil das Schwergewicht des Unrechts im Gesamtkomplex der Straftaten maßgeblich bei der Nachtat liegt. Eine mitbestrafte Nachtat liegt vor, wenn eine Deliktsverwirklichung straflos bleibt, weil das Schwergewicht des Unrechts im Gesamtkomplex der Straftaten maßgeblich bei der Vortat liegt.

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DominickKantor

DominickKantor

5.9.2023, 06:58:51

Das beste ist, gibt sie die Wurst zuhause ihrem Freund zu essen und isst er diese, obwohl er weiß, dass die Wurst gestohlen ist, begeht er nach der Reform des § 261 tatbestandlich eine

Geldwäsche

...

Daniel (blabab45)

Daniel (blabab45)

4.10.2023, 18:13:44

Weiter noch. Wenn er grob fahrlässig nicht erkennt, dass sie gestohlen ist, ist es immernoch

Geldwäsche

.

EFECÖ

Efecan Ö.

23.11.2023, 09:44:16

Hallo liebe Community, Ich meine mal gehört zu haben, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Sache (hier das Essen der Wurst) niemals eine Sachbeschädigung darstellen kann? Könnte mir hierbei jemand auf die Sprünge helfen .. Liebe Grüße.

LELEE

Leo Lee

26.11.2023, 09:14:46

Hallo Efecan, in der Tat hast du völlig Recht! Das entspricht sogar der h.M., die in dem bestimmungsgem. Gebrauch gerade keine Sachbeschädigung sieht. Neben diesem Beispiel gibt es auch den Fall, dass das Zusenden unverlangter Fax-Schreiben (Papier wird beim Opfer „verbraucht“) ebenfalls keine Sachbeschädigung darstellt. Für eine Vertiefung kann ich die Lektüre von Fischer StGB 70. Auflage, § 303 Rn. 12 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

EFECÖ

Efecan Ö.

26.11.2023, 14:05:45

Vielen Dank Leo!:)


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