Sachliche Zuständigkeit Strafrichter I


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt im Media-Markt in Köln ein rotes iPhone. Die Staatsanwältin S erwartet eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Einordnung des Falls

Sachliche Zuständigkeit Strafrichter I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S muss beim LG Köln Anklage erheben.

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Nein, das trifft nicht zu!

Erstinstanzlich ist grundsätzlich das AG zuständig (§ 24 GVG, Allzuständigkeit), solange die Straferwartung bei maximal vier Jahren liegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Das LG ist grundsätzlich erst dann sachlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren zu erwarten ist (§ 74 Abs. 1 GVG) oder es sich um eine Tat aus dem Katalog des § 74 Abs. 2 S. 1 GVG handelt („Kapitaldelikte“). Weil die Straferwartung nicht bei über vier Jahren liegt und der Diebstahl keine Katalogtat ist, ist das AG Köln sachlich zuständig.

2. Als Spruchkörper ist der Strafrichter zuständig.

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Ja!

Beim AG kommt eine Anklage vor dem Strafrichter oder vor dem Schöffengericht in Betracht. Die Abgrenzung richtet sich nach § 25 GVG. Danach ist der Strafrichter immer dann zuständig, wenn es sich um ein Vergehen (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) handelt und eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahre nicht zu erwarten ist. Der Diebstahl ist ein Vergehen, da die Mindeststrafe bei unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt. Die Straferwartung liegt mit sechs Monaten nicht bei mehr als zwei Jahren.

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