Verhältnis zum Arbeitsvertrag - Grundsatz Günstigkeitsvergleich

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Angela arbeitet seit dreißig Jahren für Unternehmen U. In der vor kurzem abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist geregelt, dass Arbeitnehmerinnen 25 Urlaubstage zustehen. In Angelas altem Arbeitsvertrag sind dagegen 30 Urlaubstage vereinbart. Angela ist unsicher, was nun gilt.

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Einordnung des Falls

Verhältnis zum Arbeitsvertrag - Grundsatz Günstigkeitsvergleich

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Betriebsvereinbarung ist ranghöher, als der Arbeitsvertrag.

Genau, so ist das!

Bei der Betriebsvereinbarung handelt es sich um einen Kollektivvertrag der zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber abgeschlossen wird. Als kollektives Gestaltungsmittel stehen seine Regelungen im Rang grundsätzlich über den arbeitsvertraglichen Regelungen.
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2. A stehen somit lediglich 25 Urlaubstage zu.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei Kollisionen unterschiedlicher Regelungsebenen gilt im Grundsatz das Hierarchieprinzip, wonach die ranghöhere Regelung vorgeht. Abweichend davon geht die rangniedere Regelung der ranghöheren allerdings vor, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip). Da Angela laut Arbeitsvertrag 30 Urlaubstage zustehen, ist die einzelvertragliche Regelung günstiger und geht trotz ihres niedrigeren Rangs der Betriebsvereinbarung vor.Gleiches gilt im Hinblick auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, nach dem bei einer 5-Tage-Woche nur 20 Urlaubstage zur Verfügung stünden (vgl. § 3 BUrlG).
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