Schulung für Betriebsratsmitglieder

Betriebsverfassungsrecht II

Beteiligung in sozialen Angelegenheiten

Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Aus Datenschutzgründen will Arbeitgeberin Antje einen Gruppendrucker besorgen, an dem die Beschäftigten nur nach Eingabe ihres Kennworts drucken können. Der Drucker speichert dabei auch die Anzahl der gedruckten Seiten im Profil der Nutzer.

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Einordnung des Falls

Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewandt werden sollen, die der Überwachung der Arbeitnehmer dienen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Ja, in der Tat!

Überwachungsmaßnahmen der Arbeitnehmer betreffen in erster Linie ihr Arbeitsverhalten und fallen deshalb nicht schon unter den Tatbestand der „Ordnung“ des Betriebs. Während „analoge“ Überwachungsmaßnahmen deshalb mitbestimmungsfrei sind (zB Einsatz von Testkunden), wird die automatische Überwachung mittels technischer Einrichtungen der Mitbestimmung unterstellt.Durch diesen Tatbestand soll das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen gestärkt werden, da technische Überwachung häufig schwieriger wahrnehmbar ist.
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2. Eine Überwachung durch technische Einrichtung liegt nur vor, wenn die erhobenen Daten ausgewertet und verarbeitet werden.

Nein!

Überwachung im Sinne des § 87 I Nr. 6 BetrVG ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - irgendwie aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Der Drucker, den Ines anschaffen will, speichert den Umfang der gedruckten Seiten der einzelnen Nutzerinnen. Er ist damit geeignet, das Verhalten der Mitarbeiterinnen zu überwachen und insoweit eine technische Überwachungseinrichtung iSv § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

3. Ist die Anschaffung des Druckers mitbestimmungspflichtig, obwohl Ines die gesammelten Verhaltensdaten egal sind?

Genau, so ist das!

Der Wortlaut der Vorschrift „dazu bestimmt“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) ist hier etwas missverständlich. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift (Schutz des Persönlichkeitsrechts), genügt es der Rechtsprechung, wenn die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist. Es kommt nicht auf die Nutzungsabsicht des Arbeitgebers an. Unerheblich ist also, ob die Daten tatsäauch ausgewertet und verarbeitet werden.Zwar will Ines mit dem Drucker primär den Datenschutz fördern. Da dieser aber zugleich Verhaltensdaten der Mitarbeitenden speichert, unterliegt die Anschaffung dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
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