Schulung für Betriebsratsmitglieder
Betriebsverfassungsrecht II
Beteiligung in sozialen Angelegenheiten
Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Datenschutzgründen will Arbeitgeberin Antje einen Gruppendrucker besorgen, an dem die Beschäftigten nur nach Eingabe ihres Kennworts drucken können. Der Drucker speichert dabei auch die Anzahl der gedruckten Seiten im Profil der Nutzer.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz vor technischer Überwachung der Mitarbeiter (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn technische Einrichtungen eingeführt und angewandt werden sollen, die der Überwachung der Arbeitnehmer dienen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Überwachung durch technische Einrichtung liegt nur vor, wenn die erhobenen Daten ausgewertet und verarbeitet werden.
Nein!
3. Ist die Anschaffung des Druckers mitbestimmungspflichtig, obwohl Ines die gesammelten Verhaltensdaten egal sind?
Genau, so ist das!
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