Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?

Beteiligt ist, wer in gegen andere gerichteter Weise an der Schlägerei oder dem Angriff teilnimmt; er muss nicht Täter oder Teilnehmer im Sinne der §§ 25–27 StGB sein, er kann auch „Nebentäter” sein.

Die Beteiligung ist abweichend vom Allgemeinen Teil untechnisch, also nicht iS von Täterschaft und Teilnahme, sondern vielmehr iS von örtlich-zeitlicher Mitwirkung zu verstehen (MüKoStGB/Hohmann, 4. A. 2021, § 231 RdNr. 15).

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