Zweifel am genauen Alter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Wann der Diebstahl stattgefunden hat, lässt sich abschließend nicht mehr ermitteln. In Betracht kommen die Wochen vor und nach Ts 14. Geburtstag.
Diesen Fall lösen 90,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zweifel am genauen Alter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T zum Tatzeitpunkt noch jünger als 14 Jahre alt war, ist er strafunmündig.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist T zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt gewesen, könnte er schon strafmündig gewesen sein.
Ja!
3. Um gegen T erzieherische Maßnahmen im Sinne des JGG einsetzen zu können, ist hier davon auszugehen, dass er zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
10.6.2023, 16:28:14
Das wäre ja dann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO, richtig? Das könnte man vielleicht noch ergänzen :)