Zweifel am genauen Alter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Wann der Diebstahl stattgefunden hat, lässt sich abschließend nicht mehr ermitteln. In Betracht kommen die Wochen vor und nach Ts 14. Geburtstag.
Einordnung des Falls
Zweifel am genauen Alter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T zum Tatzeitpunkt noch jünger als 14 Jahre alt war, ist er strafunmündig.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. Ist T zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt gewesen, könnte er schon strafmündig gewesen sein.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja!
3. Um gegen T erzieherische Maßnahmen im Sinne des JGG einsetzen zu können, ist hier davon auszugehen, dass er zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs kostenlos testen
Faby
10.6.2023, 16:28:14
Das wäre ja dann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO, richtig? Das könnte man vielleicht noch ergänzen :)