+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Wann der Diebstahl stattgefunden hat, lässt sich abschließend nicht mehr ermitteln. In Betracht kommen die Wochen vor und nach Ts 14. Geburtstag.

Einordnung des Falls

Zweifel am genauen Alter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T zum Tatzeitpunkt noch jünger als 14 Jahre alt war, ist er strafunmündig.

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Ja, in der Tat!

Personen „unter vierzehn Jahren“ bezeichnet das Gesetz als Kinder. Auf sie sind, wie sich aus dem Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 JGG ergibt, die Regelungen des JGG nicht anwendbar. Kinder sind gemäß der unwiderleglichen Vermutung des § 19 StGB schuldunfähig und damit strafunmündig.

2. Ist T zum Tatzeitpunkt bereits 14 Jahre alt gewesen, könnte er schon strafmündig gewesen sein.

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Ja!

Personen zwischen 14 und 18 Jahren gelten nicht automatisch als voll verantwortlich. Vielmehr sind sie nur bedingt strafmündig, denn die strafrechtliche Verantwortlichkeit muss gesondert geprüft, also positiv festgestellt werden.

3. Um gegen T erzieherische Maßnahmen im Sinne des JGG einsetzen zu können, ist hier davon auszugehen, dass er zur Tatzeit bereits 14 Jahre alt war.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Zweifeln über den genauen Tatzeitpunkt beziehungsweise über das exakte Geburtsdatum, gilt jeweils die günstigere Rechtsfolge. Wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Beschuldigte noch keine 14 Jahre alt war, ist das Verfahren (in dubio pro reo) einzustellen.

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FA

Faby

10.6.2023, 16:28:14

Das wäre ja dann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 S. 1 StPO, richtig? Das könnte man vielleicht noch ergänzen :)


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