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Arbeitskampfmaßnahmen (Streik)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Versperren des Arbeitswegs im Arbeitskampf – Verwerflichkeit nach § 240 StGB
T und andere Arbeiter wollen ihre bedrohten Arbeitsplätze erhalten. Auf dem gewerkschaftlich organisierten Streik versperren sie deshalb die Zufahrt für Autos zum Firmensitz. Sie verhindern so gezielt, dass die nicht streikenden Kollegen ihren Arbeitsplatz aufsuchen können.

Ankündigung einer Krankmeldung als Drohung (§ 240 StGB)
Chef O teilt seinen Mitarbeitern mit, ein Rotationsmodell mit wechselnden Arbeitspositionen innerhalb des Betriebes einzuführen. Mitarbeiter T will an seiner Stammposition bleiben. Er kündigt O süffisant an, er werde häufiger „krank” sein, wenn auch er künftig rotieren soll.