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Fristbeginn bei Zustellung an den anwaltlichen Vertreter (§ 339 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Fristwahrung beim Einspruch gegen das Versäumnisurteil bei Verzögerungen im gerichtlichen Postlauf
Am 15.11. wurde dem Beklagten B ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil zugestellt. Der Einspruch des B gegen das Versäumnisurteil ging bei Gericht am 25.11. ein. Der zuständige Bedienstete der Geschäftsstelle erhielt die Einspruchsschrift aufgrund Verzögerungen im Postlauf des Gerichts erst am 10.12.

Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumnis durch Rechtsanwaltsgehilfen
Der statthafte und formgerechte Einspruch des B geht erst nach Fristablauf bei Gericht ein. Grund dafür ist, dass Rechtsanwaltsgehilfe R aus Versehen den Schriftsatz an das falsche Gericht adressierte. R arbeitete bisher stets zuverlässig und auch sonst ist die Kanzlei optimal organisiert.