
ZR: Prozessrecht & Klausurtypen > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Einspruch des Beklagten ist bereits unzulässig
K hat Klage gegen B erhoben. Da B im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ergeht am 12.7.2023 durch das AG Köln ein Versäumnisurteil gegen B. B erhebt drei Wochen später einen bereits unzulässigen Einspruch. Wie lautet der Tenor des auf den Einspruch hin ergehenden Urteils?

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VU aufrechterhalten und Klageerweiterung um €5000
K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint aber nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Hiergegen legt K Einspruch ein und erweitert zudem die Klage um weitere €3.000. Das Gericht hält den Einspruch für zulässig und die (erweiterte) Klage für zulässig und in voller Höhe (€5.000) begründet.

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Einspruch zu 4/5 Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €2.500, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €2.000 begründet ist.

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Einspruch des Klägers zur Hälfte Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €2.000, erscheint dann aber selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil gegen K. Auf Ks zulässigen Einspruch kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, jedoch nur in Höhe von €1.000 begründet ist.

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Einspruch des Klägers kein Erfolg
K verklagt B auf Zahlung von €700, erscheint jedoch daraufhin selbst nicht zur Verhandlung. Das AG Köln erlässt am 12.7.2023 ein Versäumnisurteil. Auf Ks zulässigen Einspruch hiergegen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.

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Vollstreckbarkeit bei Sieg des Säumigen
B wird durch Versäumnisurteil zur Zahlung von €350.000 verurteilt. Nach ihrem zulässigen Einspruch wird das Versäumnisurteil vollständig aufgehoben und die Klage abgewiesen. Was gilt für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit?

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Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
Gegen Beklagten B ergeht aufgrund seiner Säumnis in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln ein Versäumnisurteil. Dieses ist dem Anwalt A des B am 01.03. zugegangen, B selbst am 05.03. A hat bereits am 26.02. sein Mandat niedergelegt. Ein anderer Rechtsanwalt ist bisher nicht bestellt.

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Frist - Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung
Beklagter B hat entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen ihn, das dem Klägervertreter am Freitag, 08.10. und dem Beklagtenvertreter am Donnerstag, 07.10. zugeht. B legt Einspruch ein. Dieser geht dem Gericht am Freitag, 22.10. zu.

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Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 17.04. (Montag) zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 02.05. (Dienstag) bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerecht Einspruch eingelegt.

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Frist - Normalfall (Einspruch innerhalb Frist)
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 01.12. zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 08.12. bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerechten Einspruch eingelegt.
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Beispiel Ausschlussgründe: § 335 Abs. 1 Nr.2 ZPO
K klagt gegen B. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung für den 1.4. Die Ladung kann dem B nicht zugestellt werden. Am 24.3. teilt K die neue Anschrift des B mit; die Zustellung erfolgt am 30.3. B erscheint nicht. K beantragt ein Versäumnisurteil.