Fall: Objektiver Mangel
2. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Streaming-Dienst D wirbt mit Künstlerin K. Das Streamen ihrer drei Alben soll ausschließlich bei D möglich sein. Fan F schließt deshalb mit D einen Vertrag über die Nutzung des Dienstes. In der App des D muss F aber feststellen, dass ausschließlich die ersten zwei Alben der K erhältlich sind.
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Einordnung des Falls
Fall: Objektiver Mangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es fehlt an einer Bereitstellung der digitalen Dienstleistung (vgl. § 327b Abs. 4 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit F Gewährleistungsrechte nach der Bereitstellung geltend machen kann, muss zunächst ein Mangel des digitalen Produkts vorliegen (§ 327i BGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Streaming-Dienst entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. § 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB).
Nein!
4. Es liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor (327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
5. F kann somit, gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die Gewährleistungsrechte des § 327i BGB geltend machen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
161
13.3.2025, 18:04:01
Wäre es hier nicht auch möglich zu argumentieren, dass aufgrund der Werbeäußerungen der digitale Inhalt die drei Alben umfassen müsste? Da diese aufgrund der Werbeäußerungen erwartbar waren, wenn auch nicht ausdrücklicher Vertragsinhalt, aber
konkludentzu dem Umfang der bereitzustellenden digitalen Inhalts gehören müssten, insbesondere aufgrund der Exklusivität der Alben. Und mithin aufgrund des Fehlens, bereits die vollständige Bereitstellung zu verneinen wäre?