Fall: Objektiver Mangel

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Streaming-Dienst D wirbt mit Künstlerin K. Das Streamen ihrer drei Alben soll ausschließlich bei D möglich sein. Fan F schließt deshalb mit D einen Vertrag über die Nutzung des Dienstes. In der App des D muss F aber feststellen, dass ausschließlich die ersten zwei Alben der K erhältlich sind.

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Einordnung des Falls

Fall: Objektiver Mangel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es fehlt an einer Bereitstellung der digitalen Dienstleistung (vgl. § 327b Abs. 4 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine digitale Dienstleistung ist bereitgestellt, sobald sie dem Verbraucher unmittelbar oder mittels einer von ihm hierzu bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht worden ist. Laut Sachverhalt nutzt F eine App des Streaming Diensts. Er hat also Zugriff auf die digitale Dienstleistung. Die ist ihm zugänglich gemacht worden. D hat K also das digitale Produkt bereitgestellt.
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2. Damit F Gewährleistungsrechte nach der Bereitstellung geltend machen kann, muss zunächst ein Mangel des digitalen Produkts vorliegen (§ 327i BGB).

Ja, in der Tat!

Schon die Überschrift des § 327i BGB stellt klar, dass ein Mangel vorliegen muss. Wann ein solcher vorliegt, bestimmt § 327e BGB. Die Norm sieht einen Dreiklang vor: Das digitale Produkt hat (1) den subjektiven (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 BGB) und (2) den objektiven Anforderungen (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 BGB) zu genügen. Zusätzlich dazu hat das Produkt den (3) Anforderungen an die Integration (§ 327e Abs. 1 S. 1 Var. 3, Abs. 4 BGB) zu entsprechen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Bereitstellungszeitraum.

3. Der Streaming-Dienst entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. § 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB).

Nein!

Die Beschaffenheit ist die Summe der Merkmale des digitalen Produkts, die dem Produkt selbst anhaften oder sich aus seiner Beziehung zur Umwelt ergeben. Was Teil des Vertrags zwischen F und D geworden ist, beschreibt der Sachverhalt nicht. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass eine solch spezifische Information, wie die Anzahl der verfügbaren Alben einer Künstlerin Teil des Vertrags geworden ist. Die Werbeäußerungen sind also nicht ohne gesonderte Vereinbarung Teil der subjektiven Anforderungen. Auch den anderen in § 327e Abs. 2 BGB beschriebenen Anforderungen genügt der Streaming-Dienst. Es liegt also keine Abweichung von den subjektiven Anforderungen vor.

4. Es liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor (327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Die Beschaffenheit ist die Summe der Merkmale des digitalen Produkts, die dem Produkt selbst anhaften oder sich aus seiner Beziehung zur Umwelt ergeben. Gemäß § 327e Abs. 3 S. 2 BGB werden unter anderem auch Werbeäußerungen berücksichtigt. D hat in ihren Werbeaussagen behauptet, über den Streamingdienst seien alle drei Alben der Künstlerin K zugänglich. Tatsächlich sind es nur zwei. Hierin liegt eine Abweichung der üblichen Beschaffenheit. Die digitale Dienstleistung genügt somit nicht den objektiven Anforderungen.

5. F kann somit, gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die Gewährleistungsrechte des § 327i BGB geltend machen.

Ja, in der Tat!

Wie im Kaufrecht (§ 437 BGB) oder im Werkvertragsrecht (§ 634 BGB) erfolgt in § 327i BGB eine Aufzählung der Gewährleistungsrechte, die den Verbraucher bei Vorliegen eines Mangels zu Verfügung stehen.
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