Fall: Objektiver Mangel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Streaming-Dienst D wirbt mit Künstlerin K. Das Streamen ihrer drei Alben soll ausschließlich bei D möglich sein. Fan F schließt deshalb mit D einen Vertrag über die Nutzung des Dienstes. In der App des D muss F aber feststellen, dass ausschließlich die ersten zwei Alben der K erhältlich sind.
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Einordnung des Falls
Fall: Objektiver Mangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es fehlt an einer Bereitstellung der digitalen Dienstleistung (vgl. § 327b Abs. 4 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Damit F Gewährleistungsrechte nach der Bereitstellung geltend machen kann, muss zunächst ein Mangel des digitalen Produkts vorliegen (§ 327i BGB).
Ja, in der Tat!
3. Der Streaming-Dienst entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit (vgl. § 327e Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit. a) BGB).
Nein!
4. Es liegt eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vor (327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB).
Genau, so ist das!
5. F kann somit, gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen, die Gewährleistungsrechte des § 327i BGB geltend machen.
Ja, in der Tat!
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