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Rechtsschutz bei Erledigung einer Zwangsmaßnahme – Analog-Anwendung des § 98 Abs. 2 S. 2 StPO

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer84 % lösen richtig
24. August 2026
9 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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Der schöne S wird zulässigerweise von der Polizistin P vorläufig festgenommen (§ 127 Abs. 2 StPO). Bei der Festnahme greift P dem S aber absichtlich in den Schritt. S will dagegen vorgehen.

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