Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der bekannte Manager M wird wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während M sich mit dem Urteil abfindet, hält B, der ein großer Fan des M ist und diesen für seine Führungspersönlichkeit bewundert, das Urteil für eine völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des M und beschließt dagegen Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Einordnung des Falls
Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Ja, in der Tat!
2. B ist beschwerdebefugt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).
Nein!