Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")


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Der bekannte Manager M wird wegen Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während M sich mit dem Urteil abfindet, hält B, der ein großer Fan des M ist und diesen für seine Führungspersönlichkeit bewundert, das Urteil für eine völlig unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit des M und beschließt dagegen Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Einordnung des Falls

Grundfall: Geltendmachung eigener Grundrechte ("seiner")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers voraus (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Ja, in der Tat!

Beschwerdebefugt ist wer schlüssig behauptet, dass er gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird.

2. B ist beschwerdebefugt (Art.93 Abs.1 Nr.4a GG, §90 Abs.1 BVerfGG).

Nein!

B ist beschwerdebefugt, wenn er schlüssig behaupten kann, dass er gegenwärtig und unmittelbar durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt wird. Mithin ist erforderlich, dass er die Verletzung eigener („seiner“) Grundrechte geltend macht. Die Berufung auf Grundrechte Dritter ist demnach grundsätzlich unzulässig. B beruft sich auf die Verletzung der Freiheit der Person (Art.2 Abs.2 S.2 GG) des M. Mithin beruft sich B auf kein eigenes Grundrecht und ist demnach nicht beschwerdebefugt.

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