Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Anton (A) steht vor Gericht. Der Richter teilt ihm mit, die Strafaussetzung einer früheren Verurteilung könne aufgrund des Ablaufs des Bewährungszeitraumes auch bei erneuter Verurteilung nicht mehr widerrufen werden. A legt deshalb ein Teil-Geständnis ab und verzichtet nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel. Als die Staatsanwaltschaft beantragt, die Strafaussetzung zu widerrufen, will A doch Rechtsmittel einlegen.
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Einordnung des Falls
Rechtsmittelverzicht: Unrichtige richterliche Auskunft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Vollstreckungsgericht kann die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, wenn die verurteilte Person während der Bewährungszeit eine Straftat begeht (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Jahr nach Ablauf des Bewährungszeitraums ist die Strafaussetzung unwiderruflich (§ 56g Abs. 2 S. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Da das Gericht A fehlerhaft über die Unwiderruflichkeit informiert hat, ist seine Verzichtserklärung unwirksam.
Ja, in der Tat!
4. Trotz des erklärten Rechtsmittelverzichts kann A noch Rechtsmittel einlegen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
juravulpes
18.3.2024, 13:36:12
Über den Widerruf der Strafaussetzung entscheidet nach § 462a Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges und nur ausnahmsweise (wenn gegen den Verurteilten bereits eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird) die Strafvollstreckungskammer (vgl. Kinzig/Schönke/Schröder § 56f StGB Rn. 29).