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Erleichterung des Schriftformerfordernisses bei telekommunikativer Übermittlung (§ 127 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
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Schriftformvereinbarung durch Briefwechsel (§ 127 Abs. 2 BGB)
K möchte ein Segelboot von V kaufen. Der Kaufvertrag soll schriftlich erfolgen. K macht V ein Angebot mittels eines Schreibens, welches er eigenhändig unterschreibt. V setzt seinerseits ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben auf, mit welchem er gegenüber K den Kaufvertrag annimmt.
Konstitutive Bedeutung der vereinbarten Formwahrung bei Papageienkauf
V möchte K ihren sprechenden Graupapageien Otto verkaufen. Bei der Verhandlung über den Preis und die Haltungsbedingungen stimmen sie ab, der Kaufvertrag müsse zwingend schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Drei Tage später einigen sie sich im mündlichen Gespräch über alle Vertragsbedingungen.