Löschen 2

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

J hackt sich erneut in die Jurafuchs-Datenbank. Nun entfernt sie mittels Löschtaste die Aufzeichnungen zur Häufigkeit der gespielten Aufgaben. Jurafuchsgründer C hat von diesen Daten glücklicherweise eine Sicherheitskopie auf einem anderen Datenträger.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Löschen 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem J die Aufzeichnungen mittels Löschtaste entfernt hat, hat sie trotz Vorliegens der Sicherheitskopie Daten „gelöscht“ (§ 303a Abs. 1 StGB).

Ja!

Daten werden gelöscht, wenn die konkrete Speicherung vollständig und unwiederbringlich unkenntlich gemacht wird. Sicherheitskopien der Daten auf einem anderen Datenträger schließen die Tatbestandsverwirklichung nicht aus. J hat die Aufzeichnungen durch Drücken der Löschtaste endgültig entfernt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Viola22

Viola22

9.2.2024, 16:19:25

Ich verstehe nicht, die Voraussetzung der „Löschung“ durch die Sicherheitskopie nicht verhindert wird. Die Definition von löschen ist doch die vollständige und unwiederbringliche Vernichtung der gespeicherten Daten. Kommt es hier nur auf den einen bestimmten Datenträger an?

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 19:31:17

Hallo Viola22, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat klingt es etwas komisch, dass trotz Sicherheitskopie die Daten immer noch gem. § 303a gelöscht/zerstört wurden. Beachte allerdings, dass § 303a insofern eine „Parallelvorschrift“ zu § 303 I StGB ist und sich immer auf eine KONKRETE Sache (hier auf einen konkreten Datenspeicher, wo die Daten eben gespeichert sind) bezieht. Wenn es also zwei Speicher gibt (A und B) und A gelöscht wird und B immer noch existiert, dann wurde A immer noch gelöscht/zerstört. Dass B existiert, ist zwar gut, allerdings sorgt B nicht dafür, dass A wieder zurückgebracht werden kann. Man könnte das z.B. vergleichen mit zwei Blatt Papieren mit exakt dem gleichen Inhalt: Wenn Papier A verbrannt wird, aber Papier B nicht, dann ist A immer noch unwiederbringlich zerstört, auch wenn Papier B mit dem exakt gleichen Inhalt weiterhin existiert. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Wieck-Noodt § 303a Rn. 12 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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