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Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
einfach
schwer
20. Juni 2026
8 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheStaatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung (§ 306 StGB). Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.
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