Einstellung nach § 170 II
27. Juli 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Staatsanwältin S ermittelt gegen T wegen Brandstiftung. Weil T die Tat nicht nachgewiesen werden kann, stellt S das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Woche später meldet sich Zeuge Z, der umfangreiche Beweise für die Täterschaft des T liefert.
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