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Ausnahme: Verdecktes Geschäft für den, den es angeht
Sachverhalt
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Eigene Verpflichtung von Ehegatten bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB)
Hausmann M kümmert sich um das Eigenheim, während seine Ehefrau F auf Geschäftsreise ist. Als die Waschmaschine kaputtgeht, kauft M ohne Rücksprache mit F ein neues Gerät bei U auf Rechnung zu einem Preis, der den Lebensverhältnissen der Ehegatten entspricht. U verlangt Zahlung von F, weil M kein eigenes Einkommen besitzt.
Eigengeschäft bei fehlender Offenkundigkeit – fehlendes Anfechtungsrecht
V bittet seinen Bruder B, seinen alten Kühlschrank in seinem Namen zu verkaufen. B verkauft den Kühlschrank an Käuferin K, vergisst aber bei Vertragsschluss zu erwähnen, dass er für V handelt. Bald darauf meldet sich K bei B. Der Kühlschrank hat mehrere Mängel, die B beheben soll.