Zivilrechtliche Nebengebiete

Familienrecht

Recht der ehelichen Gemeinschaft

Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft - Herstellungsantrag (Fall)

Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft - Herstellungsantrag (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Peter und Udo sind verheiratet, wohnen in Berlin aber in getrennten Wohnungen. Peter hat vom Pendeln zwischen Kreuzberg und Charlottenburg und den doppelten Mietkosten genug. Udo ist dagegen ganz glücklich in seinem Kiez.

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Einordnung des Falls

Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft - Herstellungsantrag (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Zusammenleben unter einem Dach gehört zu den Pflichten der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgen eine Reihe ehelicher Pflichten (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierzu gehören nach herrschender Meinung u.a. die Pflicht zum Zusammenleben unter einem Dach, aber auch die Pflicht zur Geschlechtsgemeinschaft, ehelicher Treue, gegenseitiger Rücksichtnahme und Beistand.
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2. Kann Peter also seinen Wunsch auf Zusammenleben erfolgreich gerichtlich durchsetzen (§ 120 Abs. 3 FamFG)?

Nein!

Theoretisch haben Ehegatten zwar die Möglichkeit, Ansprüche aus der ehelichen Gemeinschaft gerichtlich einzuklagen. Die Verpflichtung zur Herstellung des ehelichen Lebens unterliegt aufgrund des personalen, höchstpersönlichen Charakters allerdings nicht der Vollstreckung (§ 120 Abs. 3 FamFG), sodass hier ein Vollstreckungshindernis vorliegt.Selbst wenn Peter Udo also verklagen würde, so wäre das Urteil nicht vollstreckbar. Ihm bleibt also nur die Möglichkeit, mit Udo eine einvernehmliche Lösung zu finden.In der Praxis kommen entsprechende Klagen deshalb eigentlich nicht vor. Die ehelichen Pflichten bzw. deren Verletzung haben aber z.B. im Hinblick auf Unterhaltspflichten Relevanz. Ein grober Verstoß kann zu einem Ausschluss von Unterhaltsansprüchen führen (vgl. § 1579 Nr. 7 BGB).
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